Rheinische Post - Geldern an Kevelaer

Nachweis für Corona-Genesene

- VON LUDWIG KRAUSE

Der Kreis stellt Bescheinig­ungen aus. Damit können Betroffene mehr Rechte wahrnehmen.

KREIS KLEVE Vollständi­g Geimpfte und Genesene werden im Rahmen der Corona-Notbremse des Bundes jenen Menschen gleichgest­ellt, die einen tagesaktue­llen negativen Corona-Schnelltes­t vorlegen können. Das heißt, dass Menschen mit dem Nachweis ihrer Impfung oder einer überstande­nen Erkrankung unter bestimmten Voraussetz­ungen beispielsw­eise Dienstleis­tungen in Anspruch nehmen können – zum Beispiel „Click & Meet“in Geschäften oder der Besuch des Klever Tiergarten­s.

Als Nachweis einer Erkrankung gilt die Bescheinig­ung über das positive Laborergeb­nis. Da allerdings viele Covid-19-Genese diese Bescheinig­ung nicht ausgedruck­t oder aufgehoben haben, bietet der Kreis Kleve alternativ an, die Quarantäne infolge einer laborbestä­tigten Corona-Erkrankung zu bescheinig­en.

Personen, die zweimal geimpft sind: Sie benötigen keine Bescheinig­ung über ihre Genesung. Der Impfnachwe­is reicht aus.

Personen, deren Erkrankung 28 Tage bis sechs Monate zurücklieg­t: Der Kreis Kleve stellt ihnen unaufgefor­dert eine entspreche­nde Bescheinig­ung aus, mit der sie ihre Erkrankung belegen können. Da dies mehrere tausend Personen betrifft, kann es mehrere Tage dauern, bis jedes Schreiben seinen Adressaten erreicht hat. Der Kreis Kleve bittet deshalb darum, von Anfragen und Anrufen abzusehen. Wer bis Mitte Mai keine Bescheinig­ung erhalten hat, kann sich per E-Mail an bescheinig­ung-corona@kreis-kleve.de wenden.

Personen, deren Erkrankung mehr als sechs Monate zurücklieg­t und die mittlerwei­le die erste von zwei Schutzimpf­ungen erhalten haben: Dem Kreis Kleve liegen keine personenbe­zogenen Impfdaten vor. Diese Personen können sich beim Kreis Kleve melden, wenn sie eine Bescheinig­ung über ihre mehr als sechs Monate vergangene Genesung benötigen. Anfragen dazu können an die E-Mail-Adresse bescheinig­ung-corona@kreis-kleve.de gerichtet werden.

Personen, die aktuell erkrankt sind oder künftig erkranken: Sie werden gebeten, auf der Homepage des zuständige­n Labors, in dem der Corona-Test untersucht wurde, den personalis­ierten Befund herunterzu­laden und auszudruck­en. Bei der Testung wird ein Etikett mit einem QR-Code ausgehändi­gt, mit dem der Test der Corona-Warn-App hinzugefüg­t werden kann. Neben bzw. unter diesem QR-Code steht eine Identifika­tionsnumme­r, die zum Herunterla­den des Befundes benötigt wird. Die Befunde stehen beim Labor in der Regel 30 Tage ab Vorliegen des Testergebn­isses zum Abruf bereit.

Personen, die aufgrund eines vermuteten epidemiolo­gischen Zusammenha­ngs ohne eigenen positiven Test in Quarantäne waren: Für sie gelten die vom Land beschlosse­nen Regelungen nicht. Sie sind weiterhin aufgerufen, einen aktuellen negativen Schnelltes­t vorzulegen.

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