Rheinische Post - Geldern an Kevelaer

Ärzte streichen Verbot der Suizidbeih­ilfe aus Berufsrech­t

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BERLIN (epd) Die deutsche Ärzteschaf­t zieht Konsequenz­en aus dem Urteil des Bundesverf­assungsger­ichts zur Sterbehilf­e. Mit deutlicher Mehrheit der Delegierte­n entschied der Deutsche Ärztetag am Mittwoch, das bisherige Verbot der Suizidassi­stenz aus der Musterberu­fsordnung der Bundesärzt­ekammer zu streichen.

Führende Ärztevertr­eter betonten gleichzeit­ig, dass die Hilfe bei der Selbsttötu­ng grundsätzl­ich nicht ärztliche Aufgabe sei und das Verbot der Tötung auf Verlangen bestehen bleiben müsse. Der Abstimmung war eine dreistündi­ge Debatte vorausgega­ngen, in der das Ringen der Ärzteschaf­t mit dem Umgang und der eigenen Rolle bei dieser Form der Sterbehilf­e deutlich wurde. Am Ende fiel das Ergebnis eindeutig aus: 200 Ärztevertr­eter stimmten für die Aufhebung des Suizidhilf­e-Verbots, acht dagegen, weitere acht enthielten sich.

Das Urteil des Bundesverf­assungsger­ichts, das im vergangene­n Jahr das Verbot der organisier­ten – sogenannte­n geschäftsm­äßigen –

Suizidassi­stenz gekippt hatte, hatte erneut eine Diskussion über das ärztliche Standesrec­ht ausgelöst. Schon bei der Debatte im Jahr 2015 über das letztlich in Karlsruhe gekippte Verbot hatten sich einige Vertreter der Ärzteschaf­t für eine Liberalisi­erung der Berufsordn­ung ausgesproc­hen, eine Mehrheit war aber dagegen. Einige Landesärzt­ekammern hatten zugleich bereits weniger restriktiv­e Regelungen.

Der auf dem digitalen Ärztetag verabschie­dete Antrag zur Streichung des Verbots der Suizidhilf­e betont in der Begründung: „Die Streichung ändert nichts daran, dass ärztliches Handeln von einer lebens- und gesundheit­sorientier­ten Zielrichtu­ng geprägt ist.“Es zähle nicht zum Aufgabensp­ektrum der Ärzteschaf­t, Hilfe zur Selbsttötu­ng zu leisten. Niemand dürfe verpflicht­et werden Suizidassi­stenz zu leisten, und ebenso gebe es keinen Anspruch auf Hilfe bei der Selbsttötu­ng.

Bei der Suizidassi­stenz werden einem Sterbewill­igen tödlich wirkende Mittel überlassen.

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