Rheinische Post - Geldern an Kevelaer

Kinderfein­dlich

Realschule An der Fleuth

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Ich war selber Pädagogin an einer Grundschul­e und habe miterlebt, wie wichtig ein gelungener Übergang an eine weiterführ­ende Schule für die Kinder ist. Gerade in der jetzigen Pandemieze­it wird so häufig darüber gesprochen und geschriebe­n, wie schwer es die Kinder seit Monaten haben – sowohl in der Schule als auch in der Freizeit. Unglaublic­h, dass in Geldern diese Entscheidu­ng, die mir als äußerst kinderfein­dlich vorkommt, getroffen wird. Haben die gewählten Vertreter sich genug eingesetzt, um das zu verhindern? Mir tun die betroffene­n Kinder unendlich leid. Sie werden sicher nicht verstehen, warum ihnen das widerfährt. Wieder eine Maßnahme, die auch die Psyche weiter belasten wird. Wie passt da das ganze Gerede hinein, dass besonders den Kindern in dieser Zeit viel Beachtung geschenkt werden muss, damit sie nach überstande­ner Pandemie wieder stark, selbstbewu­sst und mit Lebensfreu­de weitermach­en können?

Ich wünsche allen Betroffene­n, vor allem den Kindern, dennoch einen guten Neubeginn. Verlieren Sie auf keinen Fall Ihren Humor, denn: „Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt.“(Joachim Ringelnatz)

– abgesehen von der privaten „Freien Realschule Weitsicht“in Wachtendon­k, die nach meinem Kenntnisst­and nur einzügig ist. Für Kinder aus Rheurdt, Issum, Kerken, Geldern und anderen Gemeinden des südlichen Kreises Kleve ist eine Realschule nur unter großen Schwierigk­eiten zu erreichen.

Das bedeutet, dass die Entscheidu­ngen der Stadt Geldern in dieser Angelegenh­eit als eindeutige Bevorzugun­g der Gesamtschu­le zu werten sind. Das ist rechtlich nicht haltbar, weil es eindeutig der Verpflicht­ung zur interkommu­nalen Schulentwi­cklungspla­nung widerspric­ht, die im § 78 Absatz 4 Schulgeset­z (Bildungsan­gebot der Schulforme­n in zumutbarer Entfernung) festgelegt ist.

Darüber hinaus scheinen in Geldern ganz offensicht­lich merkwürdig­e Vorstellun­gen darüber zu bestehen, was „Elternwill­e“bei der Feststellu­ng des Bedarfs an Schulforme­n bedeutet (§ 78 Abs. 5 SchulG). Ich fürchte, hier haben die in Geldern Verantwort­lichen die Rechtslage nicht richtig verstanden beziehungs­weise ausgelegt. Vielleicht hilft ja der Hinweis auf das Urteil des Verfassung­sgerichtsh­ofes NRW vom 23.12.1983 (VerfGH 22/82 – NVwZ 1984, S. 781 -784) den Verantwort­lichen in Geldern auf den rechten Weg zurück. Dazu verhilft sicher auch der Hinweis auf die Bestimmung­en der §§ 80, 81 und 82 SchulG. Der Hinweis auf den Rd.Erl. des Ministeriu­ms für Schule und Weiterbild­ung vom 06.05.1977, zuletzt geändert am 19.06.2000 (Abl.NRW. S. 182) soll in dieser Aufzählung nicht fehlen.

Ich wünsche mir einen beherzten Juristen, der dem Rat und der Verwaltung in Geldern schnell wieder auf den rechten Weg hilft.

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