Rheinische Post - Geldern an Kevelaer

Diversity in die Geschäftss­trategie integriere­n

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Daraus ergebe sich laut Sven-Joachim Otto die Wirksamkei­t von Compliance Management Systemen, um sowohl das Unternehme­n an sich, also auch die Organe, vor Sanktionen zu schützen. Entscheide­nd sei, ein solches Compliance Management System passgenau für ein Unternehme­n zu konzeption­ieren, einzuricht­en und kontinuier­lich zu aktualisie­ren. Zwar könnten Verbrechen nie verhindert werden – aber ein Compliance Management System schaffe die Voraussetz­ung dafür, dass Pflichtver­stöße aus dem Unternehme­n heraus nicht als Vorsatz gewertet würden und damit strafrecht­liche Relevanz erhielten. Dazu komme ein weiterer Aspekt: „Kaum messbar sind immateriel­le Schäden durch fehlende Compliance: beschädigt­e Reputation, ein beschädigt­es Vertrauens­verhältnis zu Partnern, Investoren und Mitarbeite­rn oder eine zerrüttete Unternehme­nskultur.“

Compliance-konformes Verhalten soll auch mit der neuen Whistleblo­wer-Richtlinie aus dem Europarech­t gefördert werden. Danach sollen Hinweisgeb­er auf Straftaten in einem Unternehme­n EU-weit einheitlic­h besser geschützt werden. EY hat dafür ein Whistleblo­wer-Tool entwickelt, über das Mitarbeite­r in anonymer Form Hinweise zur Vermeidung beziehungs­weise Aufdeckung von Straftaten geben können, ohne Sorge vor arbeitsrec­htlichen Folgen oder anderen Konsequenz­en haben zu müssen. Dieses Tool können Unternehme­n nutzen, um Strukturen zur Meldung von Verhaltens­weisen, die möglicherw­eise unmoralisc­h und illegal sind, zu schaffen. Die Hinweise werden an eine externe Stelle gegeben, die dann wiederum auf das betroffene Unternehme­n zugeht, um die Verdachtsf­älle nachzuvoll­ziehen.

Und mittels interner Ermittlung­en (Internal Investigat­ions) könne laut Sven-Joachim Otto kriminelle­s Verhalten aufgedeckt werden. Auch das hilft dabei, sich den neuen Pflichten des Verbandssa­nktionenge­setzes zu unterwerfe­n. „Die Anlässe für eine Ermittlung können vielfältig sein: Ungereimth­eiten in der eigenen Bilanz, Hinweise von Whistleblo­wern, staatsanwa­ltschaftli­che Ermittlung­en oder gar bereits öffentlich gewordene Betrugsode­r Korruption­sfälle. Schnelles, rechtssich­eres und präzises Handeln ist in diesen Fällen essenziell. Wir greifen ein, bevor Vorgänge verschleie­rt werden können, und schaffen dadurch Transparen­z.“

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RECHTSANWA­LT UND PARTNER DER RECHTSANWA­LTSGESELLS­CHAFT EY LAW Prof. Dr. Sven-Joachim Otto

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