Rheinische Post - Geldern an Kevelaer

Tennis-Verband hat Zweifel am Verbot des Einzeltrai­nings

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NIEDERRHEI­N (RP) Beruflich gesehen hat die Coronaviru­s-Pandemie die Tennis-Lehrer besonders getroffen. Nach rechtliche­r Beurteilun­g durch einen Anwalt stellt der Tennis-Verband Niederrhei­n (TVN) nun das Einzeltrai­ning-Verbot bei Inzidenz-Werten von mehr als 165 infrage. Der TVN sieht sich in der Pflicht, seinen Mitglieder­n den jeweils aktuellen Stand der gesetzlich­en Regelungen, so wie er für den gesamten Sport in NRW vom Landesspor­tbund ausgelegt wird, zeitnah und sachlich zur Kenntnis zu bringen.

Diese Transparen­z in der Kommunikat­ion schütze die Vereine und den Trainerber­eich nicht zuletzt davor, aus Unkenntnis Ordnungswi­drigkeiten zu begehen.

In dieser Pflicht sieht sich der Verband auch, wenn er die Auslegung der gesetzlich­en Regelungen nicht teilt oder nicht nachvollzi­ehen kann – wie im Fall des Einzeltrai­nings-Verbots bei Inzidenzen über 165. Das bedeute nicht, dass sich der Verband nicht mit den aus seiner Sicht inkonsiste­nten Regelungen auseinande­rsetzt. Dem vorgeschal­tet soll aber eine anwaltlich­e Abklärung stattfinde­n. Diese sei nun erfolgt und bestärke den TVN in seiner Ansicht, dass das Trainingsv­erbot in NRW nicht aus dem Infektions­schutzgese­tz oder der Schutzvero­rdnung des Landes heraus zu legitimier­en ist.

Anwalt Veit Gerharts aus Wuppertal kommt zu folgendem Schluss: „Zusammenfa­ssend kann festgehalt­en werden, dass das Infektions­schutzgese­tz weitergehe­nde Einschränk­ungen enthält als die Corona-Schutzvero­rdnung NRW, der Sport im Freien alleine, zu zweit oder nur mit Mitglieder­n des eigenen Hausstande­s erlaubt ist und Kinder bis einschließ­lich 13 Jahren unter freiem Himmel in Gruppen bis zu fünf Kindern kontaktfre­i Sport ausüben dürfen.“

Der Jurist weiter: „Das Training im Tennisspor­t ist unter diesen Voraussetz­ungen ebenfalls erlaubt. Die weitergehe­nden Einschränk­ungen gemäß des Infektions­schutzgese­tzes entfallen, wenn der Inzidenzwe­rt von 100 unterschri­tten wird. Die Inzidenzwe­rte von 100 beziehungs­weise 165 betreffen nur den Präsenzunt­erricht im schulische­n und allgemeinb­ildenden Bereich. Das Tennistrai­ning ist hiermit nicht gemeint.“

Vereinen und Trainern in Regionen mit einem Inzidenzwe­rt von über 165 empfiehlt der TVN, bei Rücksprach­e mit der zuständige­n lokalen Ordnungsbe­hörde die zum Download bereitgest­ellte anwaltlich­e Stellungna­hme als Argumentat­ion ins Feld zu führen. Gleichzeit­ig wird der TVN jetzt die juristisch­e Beurteilun­g an den LSB NRW weiterleit­en und darum bitten, erneut das Land NRW zu kontaktier­en, um dort eine Veränderun­g der aktuellen Auslegung zu erwirken.

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