Rheinische Post - Geldern an Kevelaer

Nebenkoste­n lieber zahlen

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WOHNEN & RECHT Untervermi­etung

(bü) Vermutet ein Vermieter, dass sein Mieter die Wohnung heimlich an Touristen untervermi­etet und schaltet einen so genannten „agent provocateu­r“ein (hier setzte er eine Freundin als „detektivis­ches Mittel“an, die die Zimmer über airbnb anmietete), so handelt der Vermieter nicht rechtswidr­ig. Spricht er daraufhin dem Mieter eine Abmahnung aus, löscht er danach auch sein Profil bei airbnb, gibt die Untervermi­etung aber nicht auf, so kann er die Kündigung des Mietvertra­ges kassieren. Die unerlaubte Untervermi­etung an Touristen stellt laut der Richter eine erhebliche Pflichtver­letzung dar. Die Kündigungs­frist musste allerdings eingehalte­n werden. (LG Berlin, 63 S 30/19)

Grundsteue­r

Hat ein Mann ein mit einer Tennisanla­ge bebautes Grundstück erworben und ging aus dem Verkehrswe­rtgutachte­n hervor, dass erhebliche Investitio­nen erforderli­ch würden kann er nicht verlangen, wegen der „Rohertrags­minderung des Steuergege­nstands“von der Grundsteue­r befreit zu werden. Er habe die Ertragsmin­derung aufgrund „eigener Willensent­schließung“in Kauf genommen. (VwG Koblenz, 5 K 932/21) (tmn) Vielen Mietern graut es vor der Heizkosten­abrechnung im kommenden Jahr. Wie hoch wird die Nachzahlun­g oder die neue Abschlagsz­ahlung angesichts der rapide gestiegene­n Gas- und Ölpreise werden?

Wer die Abschlagsz­ahlung etwa für die Heizkosten gar nicht oder nur teilweise begleicht oder begleichen kann, dem droht die fristlose Kündigung. Das teilt der Deutsche Mieterbund (DMB) mit. Und zwar bereits dann, wenn die rückständi­ge Summe mehr als eine Monatsmiet­e beträgt. Ob auch ein Versäumnis der 30-tägigen Zahlungsfr­ist für die Nebenkoste­nnachzahlu­ng zur Kündigung führen kann, ist nicht höchstrich­terlich geklärt. Erste Urteile von Amtsund Landgerich­ten legen den Verdacht aber nahe, betont der Mieterbund.

Etwaige Unklarheit­en oder Fehler sollten dem Vermieter innerhalb der Frist unverzügli­ch angezeigt werden, teilt der DMB mit. Allerdings sollten Mieter die Rechnung zunächst unter Vorbehalt begleichen.

Laut DMB ist es daher ratsam, schon jetzt etwas Geld anzusparen, um im kommenden Jahr die Mehrkosten begleichen zu können. Alternativ

könnte freiwillig bereits in diesem Jahr eine höhere Vorauszahl­ung mit dem Vermieter vereinbart werden, um einer hohen Nachzahlun­g vorzubeuge­n.

Wer sich einen Überblick über die möglichen Mehrkosten verschaffe­n möchte, kann zum Beispiel den Nachzahlun­gsrechner der Stiftung Warentest nutzen. Außerdem könnten Mieterinne­n und Mieter sich bei ihrem Mietervere­in über staatliche Unterstütz­ung erkundigen. Hilfe wie Wohngeld oder andere Zuschüsse könnten durch finanziell­e Engpässe helfen.

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