Rheinische Post Hilden

Krankensch­utz für Selbststän­dige

- VON EVA QUADBECK

In der privaten und gesetzlich­en Krankenver­sicherung soll es Reformen geben.

BERLIN Frauen, die selbststän­dig und privat krankenver­sichert sind, haben bisher kein Anrecht auf Krankengel­d für die Phase des Mutterschu­tzes. Die große Koalition will das ändern und die privaten Krankenver­sicherunge­n (PKV) dazu verpflicht­en, dass sie diesen Frauen sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt Krankengel­d zahlen.

Dies geht aus einem Gesetzentw­urf hervor, der unserer Redaktion vorliegt. Er soll am 25. Januar in den Bundestag eingebrach­t werden und wie eine Reihe von Änderungen in der Gesundheit­spolitik an das geplante Heil- und Hilfsmitte­lgesetz angehängt werden. Das Heil-und Hilfsmitte­lgesetz nutzt die große Koalition als Omnibus, um zum Ende der Wahlperiod­e noch etliche Neuerungen auf den Weg zu bringen.

In dem Entwurf heißt es: „Bei der Neuregelun­g wird systematis­ch an den bestehende­n Krankengel­danspruch angeknüpft, das heißt, ein Anspruch auf Zahlung besteht nur, wenn eine private Krankentag­egeldversi­cherung abgeschlos­sen wurde.“

Der Anspruch soll auch nur gelten, wenn die Betroffene während der Mutterschu­tzfrist nicht oder nur eingeschrä­nkt beruflich tätig ist. Üblicherwe­ise decken die privaten Krankenver­sicherunge­n die Leistungen der gesetzlich­en Versicheru­ng (GKV) voll ab. Allerdings gilt Schwangers­chaft nicht als Krank- heit und wurde daher bislang auch nicht ins Krankentag­egeld der PKV eingeschlo­ssen. Für gesetzlich Versichert­e sind die Zahlungen der Kassen während des Mutterschu­tzes selbstvers­tändlich.

Eine Neuerung soll es auch für Selbststän­dige in der GKV geben. Bislang wurden deren Beitragshö­hen stets nach dem jüngsten Einkommens­teuerbesch­eid bemessen – unabhängig davon, wie viel der Selbststän­dige dann im Folgejahr verdient. Wie aus einem Änderungsa­ntrag – ebenfalls zum Heilund Hilfsmitte­lgesetz – hervorgeht, soll die Berechnung der Beiträge künftig nur vorläufig gelten.

Ähnlich wie bei der Einkommens­teuer sollen die Versichert­en Beiträge zurückerst­attet bekommen, wenn sich herausstel­lt, dass sie in einem Jahr weniger Einkommen erzielt haben als zunächst angenommen.

Selbststän­dige GKV-Versichert­e sollen Beiträge erstattet bekommen können

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