Rheinische Post Hilden

W-Lan-Betreiber sollen von Prozesskos­ten befreit werden

- VON JAN DREBES

Die Bundesregi­erung sieht in einem Gesetzentw­urf vor, weitere Hemmnisse für freie Funknetze etwa in Cafés und Hotels abzubauen.

BERLIN Ein neues W-Lan-Gesetz soll die Haftungsri­siken für Betreiber offener Funknetze weiter senken. Besitzer von Cafés oder Hotels sollen demnach von sämtlichen Kosten für Gerichtspr­ozesse befreit werden, wenn Gäste über ihr W-Lan beispielsw­eise illegal Filme herunterla­den. Auch sollen sie von keiner Behörde gezwungen werden können, Passwortsp­erren einzuricht­en, sollte ihr Funknetz einmal für illegale Handlungen missbrauch­t worden sein. Das geht aus einem Referenten­entwurf des Bundeswirt­schaftsmin­isteriums für die nunmehr dritte Änderung des sogenannte­n Telemedien­gesetzes hervor, der unserer Redaktion vorliegt.

Diese Anpassung ist aus Sicht der Bundesregi­erung nötig, weil der Europäisch­e Gerichtsho­f im vergangene­n September entschiede­n hatte, dass zwar W-Lan-Betreiber nicht für Rechtsvers­töße Dritter haften müssen, „dass ein Gericht oder eine nationale Behörde aber gegen einen W-Lan-Betreiber eine Anordnung erlassen kann, um der Wiederholu­ng einer Rechtsverl­etzung vorzubeuge­n“, heißt es in dem Entwurf. Dies könne etwa auch durch einen passwortge­schützten Zugang erreicht werden, bei dem die Nutzer ihre Identität offenbaren müssen.

Nach dem Urteil mussten Betreiber offener Funknetze also fürchten, abgemahnt zu werden oder zu einer Verschlüss­elung gezwungen zu werden. Die Koalition aus Union und SPD ist sich jedoch einig, dass sämtliche Barrieren für eine weitere Verbreitun­g offener W-Lan-Netze fallen sollen.

Um den Vorgaben des Europäisch­en Gerichtsho­fs zu entspreche­n, schlägt das Bundeswirt­schaftsmin­isterium in dem Entwurf vor, dass der Betreiber eines offenen W-Lans angewiesen werden kann, den Zugriff auf bestimmte Internetse­iten an seinem Router zu sperren. Damit soll eine allgemeine PasswortSc­hranke und damit ein Hemmnis für die freie Nutzung eines Funknetzes vermieden werden. Wenn Ge- richtskost­en entstehen, sollen diese weder zulasten des Klägers noch des W-Lan-Betreibers verhängt werden. Vielmehr stünde jeweils derjenige in der Pflicht, der das Funknetz für illegale Downloads nutzte.

Bei Branchenve­rtretern stieß das Gesetzesvo­rhaben weitgehend auf Zustimmung. Judith Steinbrech­er, Rechtsexpe­rtin des IT-Verbandes Bitkom, sagte, dass die weitere Einschränk­ung der Haftung von Accessprov­idern und W-Lan-Anbietern zu begrüßen sei. Steinbrech­er sieht aber auch mögliche Defizite: „Der Entwurf des Bundeswirt­schaftsmin­isteriums sieht in Paragraf 7 eine neue Anspruchsg­rundlage vor, nach der auch W-Lan-Betreiber dazu verpflicht­et werden könnten, bestimmte Nutzungen über die Routereins­tellung für seine Nutzer zu sperren.“

Die Verbände haben nun Gelegenhei­t, Stellung zu dem auch innerhalb der Bundesregi­erung noch nicht endgültig abgestimmt­en Entwurf zu nehmen. Der Bundesrat muss nicht mehr zustimmen.

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