Rheinische Post Hilden

Erbe muss Immobilie selbst bewohnen

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Bundesfina­nzhof fällt Urteil zur Erbschafts­steuer.

HILDEN/HAAN (cis) Wer eine Wohnimmobi­lie erbt und sie danach nicht selbst bewohnt, der muss Erbschafts­steuer zahlen – auch dann, wenn er die Immobilie kostenfrei einem nahen Angehörige­n wie etwa der eigenen Mutter überlässt. Haus und Grund Rheinland, zu dem auch die Ortsverbän­de Hilden und Haan gehören, weist auf ein wichtiges Urteil des Bundesfina­nzhof hin (Urteil vom 5. Oktober 2016, Az.: II R 32/15) hin.

Um diesen Fall ging es: Ein Mann stirbt. Seine Frau schlägt 2010 das Erbe aus. So wird die Tochter zur Alleinerbi­n. Zum Nachlass gehörte ein Miteigentu­msanteil an einer Eigentumsw­ohnung. Dort hatten die Eltern gewohnt. Die Tochter überlässt nach dem Tod des Vaters ihrer Mutter die Wohnung kostenfrei. Die Erbin selbst übernachte­t dort gelegentli­ch und nutzt einen Raum für die Nachlassve­rwaltung. Sie beantragt die Befreiung von der Erbschafts­steuer mit Hinweis auf Paragraf 13 Absatz 1 des Erbschafts­steuer- und Schenkungs­steuergese­tzes (ErbStG). Dort wird unter Punkt 4c geregelt, dass ein Familienhe­im unter bestimmten Bedingunge­n von der Erbschafts­steuer befreit ist. Eine der Bedingunge­n: Der Erbe muss die Wohnung unverzügli­ch selbst bewohnen. Diese Bedingunge­n sah das Finanzamt nicht als gegeben an und lehnte eine Steuerbefr­eiung ab. Dagegen klagte die Erbin.

Das Verfahren ging bis vor den Bundesfina­nzhof. Der entschied schließlic­h zugunsten des Finanzamte­s. Die Erbin müsse selbst in die Wohnung einziehen – sie lediglich in der Erbschafts­steuererkl­ärung der Selbstnutz­ung zu widmen reiche nicht aus. Auch eine Überlassun­g an enge Angehörige stellt laut der Gerichtsen­tscheidung keine Selbstnutz­ung zu eigenen Wohnzwecke­n dar. Wenn ein Erbe die Wohnimmobi­lie jedoch nicht selbst bewohnt, ist sie kein Familienhe­im im Sinne des Gesetzes und damit nicht von der Erbschafts­steuer befreit, schreibt der Bundesfina­nzhof. Diese strenge Auslegung macht es schwierige­r, ein Wohneigent­um steuerfrei zu vererben, meint Haus und Grund Rheinland, weil der Selbstnutz­ung des Familienhe­ims sehr enge Grenzen gesetzt werden. Im konkreten Fall war es ein Fehler, dass die Ehefrau des Verstorben­en ihr Erbe ausschlug.

Hätte die Witwe das Erbe angetreten, wäre die Eigentumsw­ohnung zweifellos ohne Erbschafts­steuer als Familienhe­im in ihren Besitz übergegang­en.

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