Rheinische Post Hilden

Facebook muss Konten Verstorben­er nicht freigeben

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BERLIN (dpa) Eltern haben keinen Anspruch auf Zugang zum Facebook-Account ihres verstorben­en Kindes. Das entschied das Berliner Kammergeri­cht in zweiter Instanz. Dabei lieferte es allerdings keine Antwort auf die grundsätzl­iche Frage, ob ein Facebook-Konto vererbbar sei, sondern verwies nur auf das Fernmeldeg­eheimnis als Grund. Die Eltern können noch vor den Bundesgeri­chtshof ziehen.

Geklagt hatte eine Mutter, deren Tochter 2012 an einem Berliner UBahnhof von einem einfahrend­en Zug tödlich verletzt wurde. Die Eltern wollen klären, ob es sich um einen Suizid gehandelt haben könnte, und fordern von Facebook Zugang unter anderem zu den Chat-Nachrichte­n. Der US-Konzern verweigert dies und verweist dabei auch auf den Datenschut­z. Von der Offenlegun­g von Nachrichte­n wären demnach auch andere Nutzer betroffen, die mit der damals 15-Jährigen gechattet hätten – in der Annahme, dass die Inhalte privat bleiben.

Über die Frage, ob ein FacebookAc­count vererbbar sei, habe es gar nicht entscheide­n müssen, erklärte das Gericht. Selbst wenn man davon ausgehe, dass dieser Account in das Erbe falle und die Erbengemei­nschaft Zugang zu den Account-Inhalten erhalten müsse, stehe das Fernmeldeg­eheimnis nach dem Telekommun­ikationsge­setz entgegen, hieß es in der Mitteilung zu dem Urteil. Facebook begrüßte das Urteil. Man bemühe sich um eine Lösung, „die der Familie hilft und gleichzeit­ig die Privatsphä­re Dritter schützt“. Stimme des Westens

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