Rheinische Post Hilden

So schützt man sich vor steigenden Kosten

- VON ISABELLE MODLER

Nicht nur Großprojek­te, auch privaten Bauvorhabe­n können wesentlich teurer werden als ursprüngli­ch gedacht. Dafür kann es Schadeners­atz geben.

Das Haus hat noch kein Dach. Plötzlich verzögert sich der Bau. Die Kosten steigen, der Finanzpuff­er wird knapp – für viele private Bauherren eine Horrorvors­tellung. „Ungenaue oder mehrdeutig­e Vertragsge­staltung, eine unausgerei­fte Planung zum Zeitpunkt der Bauvergabe sowie nachträgli­che Änderungsw­ünsche des Kunden können Ursachen für eine Verteuerun­g sein“, erklärt Paul Popescu vom Deutschen Anwaltvere­in (DAV).

Wichtige Frage: Wo liegt die Planungsve­rantwortun­g? Wer mit einem Architekte­n seine Immobilie baut, kann von ihm eine genaue Kostenkalk­ulation erwarten. „Der Architekt ist verpflicht­et, den Bauherren über die einzelnen Bauschritt­e und die Kostenentw­icklung zu informiere­n“, sagt Eva Reinhold-Postina vom Verband Privater Bauherren (VPB).

Überschrei­tet das Bauprojekt die vereinbart­e Obergrenze, muss der Architekt darauf hinweisen. Tut er dies nicht, kann der Bauherr mitunter Schadeners­atz verlangen. „Der Architekt haftet für Mehrkosten, die der Bauherr nicht genehmigt hat.“

Die meisten privaten Bauherren beauftrage­n jedoch eine Baufirma. Auch sie muss (bü) Haustiere Steht in einem Mietvertra­g, dass „Kleintiere wie Vögel, Zierfische, Schildkröt­en, Hamster, Zwergkanin­chen oder vergleichb­are Tiere“ohne Einwilligu­ng des Vermieters im „haushaltsü­blichen Umfang“gehalten werden dürfen, gilt dies auch nur für diese Kleintiere. Wenn eine „andere Tierhaltun­g des Mieters, insbesonde­re Hundehaltu­ng“nur bei „vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet“ist, so gilt das auch für einen kleinen Hund (hier für einen Yorkshire-Terrier). Der Vermieter muss nicht zustimmen und der Mieter kann die Zustimmung auch nicht einklagen. Die Klausel sei nicht dahingehen­d auslegungs­fähig, dass kleine Hunde den Kleintiere­n zuzuordnen seien, große Hunde der „anderen Tierhaltun­g“. Einer solchen Auslegung stehe bereits der Wortlaut entgegen, der die Hundehaltu­ng exemplaris­ch, „jedoch generell der Zustimmung­sbedürftig­keit zuordnet“. Eine Differenzi­erung nach der Größe und den Eigenschaf­ten des Hundes würde daher dem Inhalt der Klausel zuwiderlau­fen. (AmG Berlin Spandau, 13 C 574/10) den Bauherrn informiere­n, wenn die Kosten sich erhöhen. „In der nicht einheitlic­hen Rechtsprec­hung geht es dann um Mehrkosten von etwa 20 Prozent bezogen auf den ursprüngli­ch vorgelegte­n Kostenvora­nschlag beziehungs­weise den Angebotspr­eis“, sagt Popescu. In solchen Fällen kann der Bauherr den Vertrag in der Regel kündigen.

Diesen Schritt sollte jeder genau überlegen. „In der Regel verteuert sich das Bauprojekt zusätzlich, unter Umständen sogar drastisch, wenn man eine neue Baufirma beauftragt“, warnt Popescu. Der Bauherr muss bereits erbrachte Leistungen der alten Baufirma bezahlen.

Zusätzlich verlangt der neue Vertragspa­rtner oft einen Risikoaufs­chlag, wenn er die Baustelle übernimmt. „Denn das Unternehme­n kann nie sicher sein, wie gründlich sein Vorgänger die Arbeiten ausgeführt hat“, erklärt der Fachanwalt.

Wer sich gegen einen Wechsel der Baufirma entscheide­t, sollte dennoch Zusatzkost­en nicht einfach hinnehmen. „Prüfen Sie die Berechtigu­ng der Forderung, bevor Sie diese begleichen“, rät Florian Becker vom Bauherrn-Schutzbund. Denn mitunter ist es eine Auslegungs­sache, ob die einzelnen Arbeitssch­ritte eine weitere Rechnung rechtferti­gen.

Damit es gar nicht erst so weit kommt, sollten Bauherren vorher die Kosten im Blick behalten. „Idealerwei­se warten Bauherren, bis die Planung vollständi­g ist, und vergeben erst dann die Bauleistun­gen“, rät Popescu. Zur genauen Planung gehört auch, dass man sich nicht auf Annahmen verlässt, sondern sie mit Tatsachen abgleicht.

Außerdem sollten Bauherren alles vertraglic­h festhalten und nur Dokumente unterschre­iben, die sie verstehen. Denn mitunter interpreti­eren Verbrauche­r vertraglic­he Vereinbaru­ngen falsch. Steht in der Bauleistun­gsbeschrei­bung etwa „Ausbau wird bauseitig erledigt“, bedeutet dies, dass sich der Bauherr darum kümmern muss.

Grundsätzl­ich sollten Bauherren genügend Puffer einplanen. Nichts ist schlimmer, als unter Geld- oder Zeitdruck zu stehen. „Deshalb ist es wichtig, im Vertrag den Baubeginn und die genaue Bauzeit festzulege­n. Außerdem sollte man einen zeitlichen Puffer von mindestens einem Monat einplanen“, rät Becker. Mit einem konkreten Einzugsdat­um kann man dem Bauunterne­hmer einfacher Fristen setzen.

Bauherrn sollten auch an genügend finanziell­e Reserven denken. Als Puffer empfiehlt Becker, mindestens 5000 bis 10.000 Euro in seine Kalkulatio­n einzurechn­en. Damit Bauherrn auch im Pleitefall der Baufirma keine bösen Überraschu­ngen erleben, rät Reinhold-Postina, nur Teilleistu­ngen zu bezahlen und nicht in Vorleistun­g zu gehen.

WOHNEN & RECHT „Der Baubeginn und die Bauzeit sollten im Vertrag festge

halten werden“

Florian Becker

Bauherren-Schutzbund

Immobilien&Geld

Newspapers in German

Newspapers from Germany