Wie viel Privates ist im Job erlaubt?
Im Internet surfen, das eigene Smartphone nutzen oder zum Arzt gehen – für private Angelegenheiten ist während der Arbeitszeit nur ausnahmsweise Platz.
Es ist ein ständiger Begleiter in allen Lebenslagen – das geliebte Smartphone. Viele nutzen es auch im Büro, um schnell private Angelegenheiten zu erledigen. Arbeitgeber sehen das nicht gern, doch können sie diese kurzen Auszeiten verbieten? „Der Arbeitnehmer wird für seine Arbeitstätigkeit während der Arbeitszeit bezahlt und nicht für die Durchführung privater Angelegenheiten und somit auch nicht für das private Surfen im Internet“, betont Rechtsanwalt Heiko Weidenthaler von der Kanzlei Blankenburg Frank Weidenthaler. Er ist Partner der Roland Rechtsschutz-Versicherungs-AG und kennt die Rechtslage. „Aufgrund dessen darf der Arbeitnehmer grundsätzlich während der Arbeitszeit nicht privat im Internet surfen, da er – außerhalb der Pausen – seine Arbeitsleistung für den Arbeitgeber zu erbringen hat.“
Doch die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz ist immer wieder Gegenstand von arbeitsrechtlichen Auseinanderzusetzen. „Der Arbeitgeber kann dies grundsätzlich im Betrieb ausschließen“, sagt Matthias Beckmann vom DGB Rechtsschutz. So schafft er klare Richtlinien für alle Mitarbeiter. Doch selbst wenn die private Internetnutzung während der Arbeitszeit nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber untersagt wurde, kann sie eine erhebliche Verletzung der arbeitsver-
Matthias Beckmann (bü) Betriebsrat Auch Betriebsräte sind befugt, den Arbeitgeber zu veranlassen, dass Kollegen, die sich im Rahmen ihrer Arbeitsverhältnisse etwas haben zuschulden kommen lassen, gekündigt wird. Das ist zum Beispiel möglich, wenn sich ein Arbeitnehmer im Betrieb „rassistisch oder fremdenfeindlich“geäußert oder gar betätigt hat. Geht der Arbeitgeber dem nicht nach, so kann der Betriebsrat das Arbeitsgericht anrufen. Hier hatte das Arbeitsgericht die vom Betriebsrat initiierte Kündigung bestätigt, worauf der Arbeitgeber sie aussprach. Das dagegen von der Mitarbeiterin eingeleitete Kündigungsschutzverfahren ging bis vor das Bundesarbeitsgericht, das die Entlassung bestätigte. (BAG, 2 AZR 551/16) Arbeitsunfähig Eine Auszubildende, die auf ihrer Facebookseite postet „Ab zum Arzt und dann Kofferpacken“, um dann tatsächlich dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen und nach Mallorca zu fliegen, verliert ihre Stelle. Das Arbeitsgericht Düsseldorf wandelte die fristlose Entlassung allerdings in eine ordentliche Kündigung um. Denn der Urlaub war schon länger geplant, und die Auszubildende erklärte insoweit glaubhaft, dass sie die Rei- traglichen Pflichten darstellen. Schließlich geht der Mitarbeiter in dieser Zeit nicht seinen zugewiesenen Tätigkeiten nach. In der Regel sollte vor einer Kündigung eine entsprechende Abmahnung erfolgen.
In einigen Fällen lassen sich private Telefongespräche während der Arbeitszeit nicht vermeiden. Eingeschränkte Sprechzeiten machen es beispielsweise einigen Arbeitnehmern unmöglich, erst nach Dienstschluss Arzttermine zu vereinbaren. „In dringenden Notfällen ist es dem Arbeitnehmer erlaubt, ausnahmsweise privat während der Arbeitszeit zu telefonieren“, erläutert Weidenthaler. Dies gelte aber nur dann, wenn zum Beispiel das Telefonat unaufschiebbar sei oder ein dringender Arzttermin nicht außerhalb der Arbeitszeit vereinbart werden könne. „Aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber in diesem Fall die Verpflichtung, ein solches privates Telefonat zu dulden, wobei der Mitarbeiter im Streitfall beweisen muss, dass es sich um einen unaufschiebbaren Notfall handelte.“
Ansonsten sei die private Handynutzung während der Arbeitszeit grundsätzlich ein Abmahnungsgrund, da der Arbeitnehmer dadurch seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletze. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber die private Handynutzung duldet. „Dann wird der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Abmahnung den Arbeitnehmer zunächst darauf hinweisen müssen, dass er die private Nutzung zukünftig nicht mehr duldet“, so der Rechtsanwalt.
Um Konflikte rund um die Smartphone-Nutzung zu vermeiden, haben einige Arbeitgeber bereits ein striktes Verbot erteilt. „Nach derzeitiger
„Der Arbeitgeber kann die private Nutzung im Betrieb
ausschließen“
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se nach Absprache mit ihrem Arzt angetreten habe, da der Aufenthalt für den Heilungsverlauf ihrer psychosomatischen Störungen (angeblich wegen Mobbings im Betrieb) positiv gewesen sei. Das akzeptierte das Gericht noch – allerdings nicht die Besuche von Diskotheken und eines Tattoostudios (von denen die Urlauberin auch auf Facebook berichtete) – es schlug deswegen einen Vergleich vor, der von beiden Parteien angenommen wurde. (ArG Düsseldorf, 7 Ca 2591/11) Zweitwohnsitz Auch wenn eine Arbeitnehmerin außerhalb ihres Beschäftigungsortes ein Haus besitzt, das mehr Wohnraum bietet als ihre Zweitwohnung am Beschäftigungsort, ergibt sich daraus nicht zwangsläufig, dass sie hier einen „doppelten Haushalt“führt, der Steuern sparen hilft. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt entschied so in einem Fall, in dem sie keine familiären Bindungen oder Freizeitaktivitäten an ihrem Heimatort nachweisen konnte. Das Vorhalten einer Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte sei nicht als „Unterhalten eines Hausstandes“zu werten, urteilte das Gericht. (FG Sachsen-Anhalt, 6 K 511/13)