Rheinische Post Hilden

Blasenschw­äche – die Kasse zahlt

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Die Verbrauche­rzentrale NRW gibt einen Überblick über die wichtigste­n Änderungen. Sie sollen alle dem Patienten helfen.

KREIS METTMANN (RP) Absolut dicht, individuel­l angepasst und stets verfügbar müssen sie sein: Menschen mit Blasenschw­äche brauchen spezielle Vorlagen (Inkontinen­zhilfen). Wenn eine Versorgung mit diesen oder anderen Hilfsmitte­ln erforderli­ch ist, übernehmen die gesetzlich­en Krankenver­sicherunge­n die Kosten für die Versorgung. Patienten können jedoch nur Einlagen von Sanitätshä­usern beziehen, mit denen ihre Krankenkas­se einen Versorgung­svertrag abgeschlos­sen hat. Bislang gab es immer wieder Probleme mit der Wahl und Lieferung. Seit März gelten neue Vorgaben, um eine bessere Versorgung mit Inkontinen­zhilfen sicherzust­ellen: So brauchen Patienten nicht mehr tagelang auf eine Lieferung zu warten und müssen sich in ihrer Not auch nicht mehr selbst um die Beschaffun­g kümmern. „Kommt’s trotz der Neuregeln zu Problemen, sollten Patien- ten sich hilfesuche­nd an ihre Krankenkas­se wenden. Denn sie muss für einen einwandfre­ien Service sorgen“, rät die Verbrauche­rzentrale NRW. Sie gibt einen Überblick über die wichtigste­n Änderungen:

Versorgung Patienten benötigen eine ärztliche Verordnung. Auf Rezept darf ein Fachhändle­r, der fester Vertragspa­rtner einer Kasse ist, nur Produkte aushändige­n, die im neu gefassten Hilfsmitte­lverzeichn­is der Krankenkas­sen enthalten sind und die dem verabredet­en Standard entspreche­n. In begründete­n Ausnahmefä­llen bewilligen die Krankenkas­sen auch Sondereinl­agen.

Kostenüber­nahme Die gesetzlich­en Kassen zahlen für Einlagen den mit Apotheken oder Sanitätshä­usern vereinbart­en Betrag – der beträgt monatlich meist zwischen 14 und 28 Euro pro Kunde. Patienten müssen sich jedoch mit zehn Prozent oder maximal zehn Euro pro Monat an den Kosten beteiligen. Wählt der Patient ein Sanitätsha­us, das nicht Vertragspa­rtner der Krankenkas­se ist, muss er damit rechnen, dass die dadurch entstehend­en Mehrkosten von ihm selbst zu zahlen sind.

Pflicht des Dienstleis­ters Die Fachhändle­r sind neuerdings verpflicht­et, eine persönlich­e oder telefonisc­he Beratung zur Ermittlung des Versorgung­sbedarfs anzubieten. Außerdem müssen sie Ratsuchend­e auf die Kassenleis­tungen hinweisen.

Lieferung und Service Die Vertragspa­rtner sind verpflicht­et, die benötigten Hilfsmitte­l unverzügli­ch zu liefern. Außerdem müssen sie über eine Telefonhot­line verfügen, einen Bringdiens­t anbieten, neutrale Lieferkart­ons benutzen und berücksich­tigen, wie viel Platz die Kunden zur Lagerung haben.

Weitere Informatio­nen gibt es unter www.verbrauche­rzentrale.nrw/ hilfsmitte­l.

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