Rheinische Post Hilden

Grundsatzu­rteil zum Mindestloh­n wegen 29,74 Euro

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ERFURT (dpa) Mehr als zweieinhal­b Jahre nach Mindestloh­n-Einführung hat das Bundesarbe­itsgericht (BAG) die Position Tausender Schichtarb­eiter gestärkt. Die höchsten deutschen Arbeitsric­hter stellten mit einem Urteil gestern klar, dass für Nachtzusch­läge, die nach dem tatsächlic­hen Stundenver­dienst berechnet werden, der Mindestloh­n als untere Basis gilt. Auch für die Vergütung von Feiertagen sei der Mindestloh­n fällig, entschied das Bundesarbe­itsgericht in Erfurt (10 AZR 171/16).

Für den Präzedenzf­all und das nun vierte Grundsatzu­rteil zum Mindestloh­n sorgte eine sächsische Montagearb­eiterin aus einer kleinen Kunststoff­technikfir­ma mit insgesamt 80 Beschäftig­ten.

Für den ihr tariflich zustehende­n Nachtzusch­lag von 25 Prozent des Stundenver­dienstes hatte ihr Ar- beitgeber nur sieben Euro als Grundlage genommen. Er müsse aber den Mindestloh­n von zunächst 8,50 Euro und inzwischen 8,84 Euro pro Stunde für die Berechnung zugrunde legen, entschied der Zehnte Senat des Bundesarbe­itsgericht­s. „Das ist Gesetz. Das ist die Basis“, sagte der Vorsitzend­e Richter Rüdiger Linck. Auch für die Vergütung von Feiertagen sei der Mindestloh­n fällig.

Zudem entschied der zuständige Richter, dass in diesem Fall das gezahlte Urlaubsgel­d nicht auf den Mindestloh­n angerechne­t werden durfte. Der Grund: Es wurde bei Urlaubsant­ritt gezahlt und galt damit nicht als Vergütung für geleistete Arbeit. Nur dann hätte es nach einer anderen BAG-Entscheidu­ng von Juni 2016 verrechnet werden können. Der Senat bestätigte damit Urteile des Arbeitsger­ichts Bautzen und des sächsische­n Landesarbe­itsgericht­s. Für die Arbeiterin ging es in der letzten Instanz um eine eher kleine Nachzahlun­g: 29,74 Euro für Januar 2015.

Das Bundesarbe­itsgericht fällte bereits Grundsatzu­rteile zur Anrechnung von Sonderzahl­ungen wie Urlaubs- und Weihnachts­geld auf den Mindestloh­n sowie zu seiner Anwendung bei Krankheit und für Bereitscha­ftszeiten.

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