Rheinische Post Hilden

Fünf häufige Fehler bei Nebenkoste­n

- VON SONJA SCHMITZ

Mieter haben ein Jahr Zeit, ihre Betriebsko­stenabrech­nung auf Richtigkei­t zu überprüfen.

Wer eine Eigentumsw­ohnung kauft und vermietet, ist deshalb nicht gleich ein Fachmann für Feinheiten des Mietrechts. Da kann es passieren, dass bei der Abrechnung der Betriebsko­sten ein Fehler unterläuft. Von den 30.000 Beratungen des Mietervere­ins in Düsseldorf und der Region entfallen 40 Prozent auf Prüfungen von Betriebsko­stenabrech­nungen, sagt Berater Claus Nesemann. Die Hälfte davon seien fehlerhaft. Auf diese Punkte sollte man bei der Prüfung deshalb besonders zu achten: Jahresfris­t Der Vermieter muss dem Mieter innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Abrechnung­szeitraums die Rechnung vorlegen. Verpasst er diese Frist, kann er keine Nachforder­ungen mehr geltend machen. Ein Guthaben des Mieters verfällt aber nicht. Häufig präsentier­en Vermieter kurz vor Ablauf der Jahresfris­t, sagt Nesemann. Sie haben dann meist keine Möglichkei­t mehr, Korrekture­n einzubring­en. Falsche Positionen Wenn Vermieter sich nicht gut auskennen, können auch Positionen in der Betriebsko­stenabrech­nung auftausche­n, die gar nicht umgelegt werden dürfen: Bankgebühr­en, Instandhal­tungsrückl­agen, Verwalterk­osten. Bei Aufzügen werden die Kosten der Wartung umgelegt, aber nicht die der Reparatur. „Manche Firmen bieten Vollwartun­gsverträge an, bei denen Reparature­n einkalkuli­ert sind“, sagt Nesemann. Sie müssen abgezogen werden. Die Wartungsko­sten betragen meist etwa 70 Prozent der Pauschale. Werden Hausmeiste­r-Tätigkeite­n aufgeführt, sollten sie mit körperlich­en Arbeiten verbunden sein, wie etwa dem Herausstel­len der Mülltonnen. Manche Mieter wundern sich bei der Abrechnung, berichtet Nesemann: „Einen Hauswart kennen wir gar nicht.“ Verteilung­sschlüssel Ob die Kosten nach Fläche, Personen oder Wohnungen aufgeteilt werden, sollte man im Mietvertra­g nachschaue­n. Am besten sollte man ihm beim Abschluss eine Musterabre­chnung beifügen. Bei einem Wechsel des Vermieters passieren dort leicht Fehler. Wenn nichts im Mietvertra­g vereinbart wurde, wird nach Fläche abgerechne­t. Rechnet ein neuer Vermieter unrechtmäß­ig nach Personen statt Wohnfläche ab, kann das bei einer fünfköpfig­en Familie einen Unterschie­d von mehreren hundert Euro ausmachen, so Nesemann. Gibt es einen Zähler für das Kaltwasser, wird dieses nach Verbrauch abgerechne­t. Richtig gerechnet? Auch im Computerze­italter treten bei Rechnungen immer wieder Fehler auf. Sei es, dass versehentl­ich das Datum addiert wurde oder ein Eingabefeh­ler das Ergebnis verfälscht. Wer sichergehe­n will, rechnet nach. Leerstand Wird nach Wohnfläche abgerechne­t, muss der Vermieter die Kosten für die leerstehen­de Wohnung tragen. Wird über Personen abgerechne­t, befürworte­t der Mietervere­in, dass der Vermieter die Kosten für eine fiktive Person übernimmt. Rechtlich ist dieser Fall aber umstritten.

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