Rheinische Post Hilden

Was Eigentümer als Vermieter wissen sollten

- VON MONIKA HILLEMACHE­R

Eigentümer geraten als Vermieter leicht in ein Dilemma. Denn mitunter passen Vorgaben der Wohnungsei­gentümerge­meinschaft (WEG) nicht zu Regeln im Mietvertra­g. Beispiele sind Tierhaltun­g, Nebenkoste­n und Modernisie­rung. Fünf Beispiele, bei denen es zu Konflikten kommen kann: Mietvertra­g Viele Eigentümer­gemeinscha­ften knüpfen das Vermieten an ihre Zustimmung. Das ist nach dem Wohnungsei­gentumsrec­ht (WEG-Recht) rechtens. Das Okay hat der Vermieter vor Abschluss des Mietvertra­gs einzuholen. Meist ist es eine Formsache, weil das Ja nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf.

Was aber, wenn der Vermieter die Regel ignoriert? Gute Nachricht für den Mieter: „Der abgeschlos­sene Mietvertra­g bleibt trotzdem wirksam“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund (DMB).

Schlechte Nachricht für den Vermieter: Wenn er Pech hat, können die Miteigentü­mer – gestützt auf das WEG-Recht – verlangen, dass er sich um eine Beendigung des Mietvertra­gs bemüht. Das Mietrecht steht jedoch einer Kündigung entge- (bü) Kündigung Der Bundesgeri­chtshof (BGH) hat die Kündigung einer Mietwohnun­g für unwirksam erklärt, die der Vermieter ausgesproc­hen hatte, weil die Räume künftig „gewerblich genutzt“werden sollten. Die Kündigungs­schwelle sei in derartigen Fällen besonders hoch, wenn ein Mieter nach (wie hier) 40 Jahren ausziehen soll. Hier gab es zusätzlich die Besonderhe­it, dass der Vermieter in der betreffend­en Wohnung lediglich Akten seiner Beratungsf­irma unterbring­en wollte. (BGH, VIII ZR 45/ 16) Garage Steht in den Bedingunge­n einer Hausratver­sicherung zum Thema Garagen, dass „Versicheru­ngsschutz besteht (...), soweit sie ausschließ­lich vom Versicheru­ngsnehmer (...) genutzt werden“, so ist ein Diebstahl aus einer mit einem Nachbarn genutzten Doppelgara­ge nicht versichert. Weil die Garage durch den zweiten Mieter für weitere, dem Versichert­en unbekannte Personen zugänglich sein kann, sei die für den Versicheru­ngsschutz unabdingba­re Privatsphä­re verloren. (AmG München, 275 C 17874/16) gen. Es bliebe die Option, „den Mieter mit einer Abfindung zum Auszug zu bewegen“. Tiere Das Verbot, Hunde und Katzen zu halten, gehört zu den Dingen, die eine WEG zwar beschließe­n, die aber ein Eigentümer gegenüber seinem Mieter nicht immer durchsetze­n kann. „Mietrechtl­ich wäre eine solche Regelung unwirksam“, stellt Julia Wagner vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d klar.

Gleichzeit­ig muss der vermietend­e Eigentümer die WEG-Vorgaben einhalten. Er kann über den Mietvertra­g versuchen, die Tierhaltun­g zu untersagen. Das hilft aber kaum weiter. „Vermieter verwenden in der Regel Allgemeine Geschäftsb­edingungen, und eine AGB-Klausel, die Tierhaltun­g komplett untersagt, ist nicht haltbar“, sagt Wagner. Vermieter müssen dann entweder Mieter suchen, die kein Tier mitbringen. Oder mit ihm individuel­le Lösungen aushandeln. Bauen Bei Veränderun­gen an oder in der Wohnung können WEGund Mietrecht ebenfalls kollidiere­n. Vermietend­e Eigentümer dürfen ihren Mietern zum Beispiel erlauben, eine Satelliten-Schüssel zu montieren und den Balkon zum Wintergart­en umzugestal­ten. Der Haken: Sie brauchen dazu das Einverstän­dnis der Miteigentü­mer. Ohne dieses droht dem Vermieter, dass die anderen das Beseitigen der Umbauten verlangen. Dann ist Ärger programmie­rt. Nebenkoste­n Vermietend­e Eigentümer können WEG-Umlagen nur teilweise an die Mieter durchreich­en. Kosten für Hausverwal­tung und Instandhal­tungsrückl­age etwa trägt der Vermieter allein.

Vorsicht beim Verteilen der Kosten: Berechnet wird, wie es im Mietvertra­g steht. Häufig bildet die Wohnfläche den Maßstab. Im Unterschie­d dazu sind innerhalb der WEG die Miteigentu­msanteile entscheide­nd – und diese stimmen selten mit der Wohnfläche überein.

Den Verteilung­sschlüssel der WEG kann der Vermieter in den Mietvertra­g übernehmen. Schwierig wird es, wenn die Gemeinscha­ft den Schlüssel ändert. Will er das gegenüber dem Mieter nachvollzi­ehen, muss dieser zustimmen, wie Wagner erläutert. Ansonsten ist eine eigene Abrechnung erforderli­ch.

Für Mieter und Wohnungsei­gentümer gelten unterschie­dliche Vorschrift­en. Das kann Eigentümer in Konflikte bringen, die ihre Immobilie nicht selbst nutzen.

Modernisie­ren Manche Mieter lehnen angestrebt­e und von der Eigentümer­gemeinscha­ft beschlosse­ne Modernisie­rungen ab. Grundsätzl­ich müssen sie zwar solche dulden, die der Energieein­sparung dienen. Aber sie berufen sich zum Beispiel auf einen Härtefall oder argumentie­ren, der Vermieter habe sie zu spät informiert.

Den bringt das wieder in eine Zwickmühle: rausschmei­ßen geht genau so wenig wie zur Duldung zwingen. Anderersei­ts steht er bei den Miteigentü­mern im Wort. Denn die WEG wird den Modernisie­rungsbesch­luss unbedingt umsetzen wollen.

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