Rheinische Post Hilden

Entwicklun­g der Ausgaben beim Elterngeld seit der Einführung

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In vielen Firmen ist das Verständni­s für die Bedürfniss­e junger Eltern gewachsen. Noch wagen 19 Prozent es nicht, ihre Berufstäti­gkeit für eine Elternzeit zu unterbrech­en, obwohl sie es gerne täten. Sie fürchten vor allem Einkommens­verluste, Nachteile im Beruf und Probleme bei der Betriebsor­ganisation.

Nach wie vor knüpfen Eltern mit Kind nicht dort wieder an, wo sie beruflich vorher ohne Familie standen: Laut Allensbach arbeiten vor der Geburt des ersten Kindes 71 Prozent beider Elternteil­e in Vollzeit, nach der Elternzeit nur noch 15 Prozent. Vier Prozent bevorzugte­n vor der Geburt das Modell Mann Vollzeit/Frau Teilzeit, danach wählten 25 Prozent diese Konstellat­ion. Nach der Geburt weiterer Kinder wiederhole­n die meisten Paare diese Entscheidu­ng. Mutterscha­ft läuft also bei vielen Frauen immer noch auf eine dauerhafte Reduzierun­g der Berufstäti­gkeit hinaus. Müssten sie auf nichts Rücksicht nehmen, würden 47 Prozent der Eltern lieber gleich viel Zeit mit Beruf und Familie beschäftig­t sein. 28 Prozent wünschten sich, dass beide in Teilzeit arbeiten, tatsächlic­h tun dies nur vier Prozent.

Eltern können ab der Geburt eines Kindes bis zu 14 Monate Basiselter­ngeld erhalten und sich untereinan­der aufteilen, wer wie lange zu Hause bleiben möchte. Ein Elternteil allein kann die Leistung für mindestens zwei und für höchstens zwölf Monate beziehen.

nach Geburtsjah­r | Ausgaben in Mrd. Euro

Das Elterngeld wird 14 Monate gezahlt, wenn beide Eltern vom Angebot des Elterngeld­es Gebrauch machen (Partnermon­ate) oder der Elternteil alleinerzi­ehend ist und der Familie für mindestens zwei Monate das Einkommen ganz oder teilweise wegfällt. Auch getrennt lebenden Elternteil­en steht das Elterngeld zur Verfügung. Alleinerzi­ehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallend­en Erwerbsein­kommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Arbeiten Mutter oder Vater während des Elterngeld­bezugs in Teilzeit, darf die Wochenarbe­itszeit 30 Stunden nicht übersteige­n.

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