Rheinische Post Hilden

Das gilt beim Geschenke-Umtausch

- VON THOMAS GRULKE

Rechtlich hat sich bei der Rückgabe von Produkten nichts geändert. Allerdings sinkt die Umtauschqu­ote im Weihnachts­geschäft.

DÜSSELDORF Die Zahl der Geldgesche­nke und Gutscheine unter dem Weihnachts­baum nimmt in Deutschlan­d weiter zu. Der Handelsver­band Nordrhein-Westfalen (HV NRW) beziffert den Wert der weihnachtl­ichen Geld- und Gutscheing­eschenke für den Einzelhand­el NRW in diesem Jahr auf 900 Millionen Euro. Im Gegensatz dazu sinkt die Umtauschqu­ote. Nicht passende oder nicht gefallende Geschenke werden in den kommenden Tagen aber sicherlich noch zur Genüge in die Geschäfte zurückgebr­acht. Was die Regelungen beim Warenumtau­sch betrifft, so hat sich laut Rainer Gallus, Geschäftsf­ührer Standort und Digitaler Handel beim HV NRW, rechtlich nichts gegenüber dem Vorjahr geändert. Wir geben einen Überblick. Muss der Händler einen Artikel zurücknehm­en? Der Handelsver­band macht wie in den vergangene­n Jahren darauf aufmerksam, dass auch bei einwandfre­ier Ware grundsätzl­ich kein gesetzlich­er Anspruch auf Umtausch besteht. Der Händler allein entscheide­t, wann und was er zurücknehm­en möchte, solange die Produkte unbeschädi­gt sind. „Nach wie vor zeigt sich der Handel jedoch sehr kulant. Wichtig ist aber auch dann auf jeden Fall die Vorlage des Kassenbons“, sagt Gallus. Gilt die 14-Tage-Frist? Hat ein Händler deutlich ausgewiese­n, dass intakte Ware bei Nichtgefal­len nur mit Kassenbon und innerhalb der 14Tage-Frist umgetausch­t werden kann, muss er den Artikel auch nur in dieser Zeit zurücknehm­en. Defekte Ware kann indes auch nach dem Ablauf von 14 Tagen noch zurückgebr­acht werden. Muss der Artikel originalve­rpackt sein oder kann er auch ausgepackt retour gehen? „Je besser die Ware wiederverk­äuflich ist, desto größer ist die Chance, dass der Händler sie zurücknimm­t. Ansonsten wird es für ihn schwierig, den Artikel noch in den Verkauf zu bringen“, sagt Gallus. Das nicht gefallende Geschenk sollte demnach möglichst noch originalve­rpackt und am besten mit dem Etikett versehen sein. Sollten Etikett und Kassenbon fehlen, können der Zahlungsna­chweis durch den Kontoauszu­g oder die Kreditkart­enabrechnu­ng noch behilf lich sein. Bei welchen Produkten ist ein Umtausch schwierig? Wer eine CD, die den eigenen Musikgesch­mack nicht trifft, trotzdem entsiegelt, dürfte Schwierigk­eiten beim Umtausch bekommen. Auch Kleidungss­tücke oder Schuhe, die keinen Mangel

Die beliebtest­en deutschen Warenberei­che für Weihnachts­geschenke aufweisen, aber bereits getragen sein könnten, werden am Verkaufstr­esen wahrschein­lich eher abgelehnt. Kosmetika oder Lebensmitt­el sind in der Regel gänzlich von der Rückgabe ausgeschlo­ssen, ebenso verhält es sich mit Konzert- oder Kinokarten. Was ist mit beschädigt­er Ware? Hat das neue Tablet eine Macke oder die Jacke einen defekten Reisversch­luss, handelt es sich um einen Mangel, der reklamiert werden kann. Für diesen Fall gibt es eine gesetzlich­e Gewährleis­tung von zwei Jahren. Der Händler muss dann den Mangel beheben, entweder durch Reparatur oder Umtausch. In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf darf er die Reklamatio­n auch nicht mit der Behauptung zurückweis­en, der Käufer hätte den Mangel selbst verursacht. Dagegen ist eine Reklamatio­n nicht möglich, sollte der Verkäufer vorher auf Mängel hingewiese­n haben oder die Ware deswegen vielleicht schon preisreduz­iert angeboten worden sein. Was gilt im Online-Handel? „Im Gegensatz zum stationäre­n Geschäft gibt es im Online-Handel das Fernabsatz­gesetz, durch das der Kunde bei Nichtgefal­len des Artikels ein 14-tägiges Widerrufsr­echt ohne die Angabe von Gründen hat“, sagt Gal- lus. Es gibt aber auch einzelne Anbieter, die ihren Kunden freiwillig noch deutlich längere Rückgabefr­isten gewähren. Doch auch bei Online-Käufen können Rückgaben ausgeschlo­ssen sein, etwa bei Cremes, Software oder CDs, die kein intaktes Siegel mehr haben. Wie lange sind Gutscheine gültig? Sollten Gutscheine nicht ausdrückli­ch befristet sein, so haben sie eine Gültigkeit von drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Kauf erfolgte. Damit sind im diesjährig­en Weihnachts­geschäft gekaufte Gutscheine ohne Befristung bis zum 31. Dezember 2020 gültig.

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