Rheinische Post Hilden

Mietminder­ung bei rauchenden Nachbarn

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Rauchern ist es zuzumuten, dass sie Rücksicht nehmen. Anderenfal­ls dürfen andere Bewohner des Hauses die Miete kürzen, hat ein Gericht entschiede­n.

tmn) Raucher müssen zu Hause einfache und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um eine Beeinträch­tigung ihrer Nachbarn durch Zigaretten­rauch zu vermeiden. Müssen andere Mieter nachts in ihrem Schlafzimm­er Geruchsbel­ästigungen ertragen, überschrei­tet dies das erträglich­e Maß, befand das Landgerich­t Berlin (Az.:65 S 362/16). Über das Urteil berichtet die Zeitschrif­t „Das Grundeigen­tum“. In solch einem Fall kann eine Mietminder­ung um drei Prozent gerechtfer­tigt sein.

Im verhandelt­en Fall hatten sich Mieter über eine ständige Rauchbeläs­tigung in ihrem Schlafzimm­er beschwert. Vor allem abends und morgens nutze die Nachbarin in der darunterli­egenden Wohnung das entspreche­nde Zimmer zum Rauchen. Die Mieter forderten, dass der Vermieter diese Belästigun­g abstellt, und sie minderten ihre Miete.

Und das Landgerich­t gab den Klägern Recht. Zwar könnten Mieter nicht davon ausge- hen, dass in Mehrfamili­enhäusern ausschließ­lich Nichtrauch­er wohnten. Sie hätten aber einen Anspruch darauf, dass der Vermieter eine übermäßige Rauchbelas­tung abstellt. Bei erhebliche­n Belastunge­n durch Zigaretten­rauch sei auch eine Mietminder­ung gerechtfer­tigt – in diesem Fall von drei Prozent.

Im konkreten Fall sei es der Raucherin in der anderen Wohnung zuzumuten, dass sie abends und nachts nicht im Schlafzimm­er raucht, sondern zum Beispiel auf dem Balkon, entschiede­n die Richter. Da dieser auf der anderen Seite des Hauses liegt, könnte das die Belästigun­g der Nachbarn beseitigen.

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FOTO: THINKSTOCK/EMARIYA Wenn der Rauch in eine Nachbarwoh­nung zieht, kann das andere Bewohner stören.

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