Gericht weist Klage der Deutschen Umwelthilfe ab
Düsseldorf muss keine VW stilllegen. Zugleich nennt die Bezirksregierung aber mögliche Termine für das drohende Diesel-Fahrverbot.
(wuk/ujr) Düsseldorfer VW-Besitzer, deren Auto von einem durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Motor vom Typ EA 189 angetrieben wird, können weiterfahren: Das Verwaltungsgericht hat einer Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) auf sofortige Stilllegung gestern eine Absage erteilt. Im Prozess gegen die Stadt kam die 6. Kammer unter Vorsitz von Richter Marzin Stuttmann zum Urteil, dass die Klage aus formalen Gründen unzulässig war. Doch auch zur Sache hat sich das Gericht geäußert. Demnach erfüllen die von der DUH kritisierten Motoraggregate nach einem Software-Update alle zungen zur Weiterfahrt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Im nächsten Zug könnte der Streit beim Oberverwaltungsgericht Münster landen. Wegen der „grundsätzlichen Bedeutung“der Musterklage hat das Verwaltungsgericht auch eine Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht als höchster Instanz zugelassen.
„Wir wären schon froh, wenn wir in diesem Punkt gewinnen könnten“– nämlich bei der Frage, ob eine Umwelthilfe überhaupt berechtigt ist, eine solche Klage anzustrengen. Das hatte DUH-Anwalt Remo Klin-
Vorausset- ger kurz vor Prozessbeginn im Gespräch mit unserer Redaktion skizziert. Doch hier war das Gericht anderer Auffassung. Die DUH hatte zwar vorgetragen, als Umweltverband für die Bürger „schutzwürdige Interessen“zu vertreten. Auch hatte Geschäftsführer Jürgen Resch betonte: „Wir wollen nicht die Autofahrer stressen, sondern die Rechtslage klären.“So müssten die Fahrzeuge auf Kosten der Hersteller geändert werden. Die Richter kamen zum Ergebnis, dass es nicht ausreicht, wenn ein Kläger allgemeine Vorschriften rügt. Erforderlich sei, dass er „eine Verletzung in eigenen Rechten geltend mache“. Das erfülle die DUH mit ihrer Klage nicht.
Parallel hatte die Umwelthilfe weitere neun Klagen gegen Großstädte eingereicht. Das Düsseldorfer Verfahren galt als musterhaft, weil es die erste Instanz bundesweit ist, die den Fall verhandelt. Dabei hat die 6. Kammer aber auch zum Kern der Klage Stellung bezogen: Selbst wenn es eine Klagebefugnis gegeben hätte, dann wäre der Anspruch der DUH als „unbegründet“anzusehen. Denn nach Updates der Motor-Software im Rahmen einer Rückrufaktion wiesen die Aggregate immerhin einen Modus auf, der auf dem Rollenprüfstand die Abgasgrenzwerte einhält. Allenfalls bei Fahrzeugen, deren Halter sich nicht an der Rückrufaktion und dem Update beteiligen, könnte die Zulassungsbehörde eine Frist setzen.
Regierungspräsidentin Birgitta Radermacher kündigte gestern im Industrieclub „den 1. Juli oder 1. August“als Start für ein mögliches Diesel-Fahrverbot an, wenn dies vom Bundesverwaltungsgericht für zulässig erklärt werde. Dies werde allerdings nicht von heute auf morgen umgesetzt, sondern mit Fristen eingeführt.