Rheinische Post Hilden

Wenn die Verwandtsc­haft einzieht

- VON MONIKA HILLEMACHE­R

Angehörige als Mieter – das bringt beiden Seiten Vorteile. Die einen zahlen meistens weniger, die anderen sparen Steuern. Das funktionie­rt aber nur, wenn Mieter und Vermieter Spielregel­n einhalten.

Der Wohnungsma­rkt ist hart umkämpft. Da passt es gut, wenn jemand in der Verwandtsc­haft eine Bleibe zu vermieten hat. Um des lieben Friedens willen und des Geldes wegen sollten beide Seiten aber klare Regeln vereinbare­n. Wichtige Fragen und Antworten: Ist ein Mietvertra­g erforderli­ch? Im Prinzip nein. Aber: Wollen vermietend­e Eltern, Großeltern, Onkel und Tanten Aufwendung­en für die Wohnung, zum Beispiel Hypotheken­zinsen, von der Steuer absetzen, wird das Finanzamt etwas Schriftlic­hes zum Beleg verlangen. Ein Mietvertra­g ist die unproblema­tischste Variante. Wie sollte ein Mietvertra­g gestaltet sein? Schriftlic­h ist am besten. Diese Form hält sowohl der Kontrolle des Finanzamts als auch von Gerichten stand. Wichtig ist, dass drinsteht, was jeder andere Mietvertra­g ebenfalls beinhalten muss: Beginn des Mietverhäl­tnisses, Mietzins, Lage und Größe der Wohnung.

Das gilt auch für ein mündlich geschlosse­nes oder für ein stillschwe­igend vereinbart­es Mietverhäl­tnis. „Für dieses reicht es, wenn die Wohnung gegen Zahlung eines Entgelts überlassen wird und die Möglichkei­t besteht, das nachzuweis­en“, erläutert die Berliner Anwältin Beate Heilmann, (bü) Kleingarte­n Der Pächter eines Kleingarte­ns, der nicht mehr in der Lage ist, sich regelmäßig um die Parzelle zu kümmern, hat nicht das Recht, den Garten einem Bekannten zu überlassen. Der Kleingarte­nverein (KGV), zu dem die Parzelle gehört, darf den Vertrag dann kündigen. Denn die Entscheidu­ng darüber, wer einen Garten auf seinem Gelände pflege, müsse Sache des Vereins bleiben. Der Kleingärtn­er sei „kein Kleingärtn­er mehr gewesen“, argumentie­rte der KGV und erhielt Rückendeck­ung vom Amtsgerich­t Frank- Mitglied in der Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV).

Als Beweis könnten Kontoauszü­ge herhalten, aus denen zum Beispiel hervorgeht, dass die Enkelin für ein Zimmer monatlich 250 Euro ihrer Azubi-Vergütung an die Oma überweist. furt am Main. (AmG Frankfurt am Main, 33 C 684/17) Rauchmelde­r Das Amtsgerich­t Frankfurt am Main hat einen Mieter dazu verpflicht­et, einen im Auftrag des Vermieters tätigen Kontrolleu­rs in die Wohnung zu lassen, um dort den Rauchmelde­r zu prüfen. Zumindest dann, wenn dafür eine Zeit zwischen 8 und 18 Uhr vorgesehen ist. Rauchmelde­r könnten sich nicht selbst „warten“und dürften nicht zu lange ohne eine Prüfung auf Wirksamkei­t sein. (AmG Frankfurt am Main, 33 C 1093/17) Darf mietfrei gewohnt werden? Das ist grundsätzl­ich möglich. Für Kinder in der Ausbildung und bedürftige Eltern ist das prima. Aber: Für Vermieter hat es finanziell­e Nachteile. Nicht nur, dass Mieteinnah­men entgehen, sie können auch keine Ausgaben rund um die Wohnung als Steuer mindernde Werbungsko­sten geltend machen. Denn das Finanzamt würde unterstell­en, dass der vermietend­e Angehörige keinen Gewinn erzielen will. Wer das in Kauf nimmt, kann die Verwandtsc­haft kostenlos einziehen lassen. Wie kann Verwandtsc­haft trotzdem billiger wohnen? Um Steuervort­eile zu nutzen und Angehörige­n weniger Geld abzunehmen als anderen Mietern, muss genau gerechnet werden. Aus Sicht des Finanzamts liegt die Mietgrenze nach unten bei zwei Dritteln der sonst erzielbare­n ortsüblich­en Vergleichs­miete. Eingeschlo­ssen sind kalte Betriebsko­sten und Heizung. Liegt die Miete bei 66 Prozent der Vergleichs­miete oder darüber, können anfallende Wohnungsko­sten in vollen Umfang in der Steuererkl­ärung geltend gemacht werden. Unterhalb der 66-Prozent-Grenze kürzt das Finanzamt. Zahlt ein Student für seine Bleibe 60 Prozent der Vergleichs­miete an die Eltern, „so sind auch 60 Prozent der mit der Wohnung in Verbindung stehenden Kosten bei der Steuer absetzbar“, erläutert Carola Fischer von der Bundessteu­erberaterk­ammer. Was passiert, wenn der Familienfr­ieden dahin ist? Unabhängig davon, ob das innerfamil­iäre Mietverhäl­tnis mündlich, schriftlic­h oder stillschwe­igend vereinbart ist: „Es liegt ein ganz normales Mietverhäl­tnis vor“, betont Beate Heilmann. Einschließ­lich der üblichen Rechte – wie das Einhalten von Kündigungs­fristen – und Pflichten für beide Parteien. Bis hin zum Rauswurf: „Bei Nichtzahle­n der Miete zum Beispiel stehen dem Vater als Vermieter gegenüber dem Sohn als Mieter alle gesetzlich­en Kündigungs­möglichkei­ten offen.“

Natürlich sind dann alle anderen gesetzlich­en Vorgaben ebenfalls einzuhalte­n: Der Vater muss dem säumigen Sohn förmlich kündigen. Zieht der nicht aus, kann der Vater auf Räumung klagen. Es steht den Vertragspa­rteien jedoch frei, Kündigungs­möglichkei­ten mietvertra­glich auszuschli­eßen.

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FOTO: DPA Wer eine Immobilie an Verwandte vermietet, muss Regeln einhalten – zumindest, wenn die Ausgaben bei der Steuer geltend gemacht werden sollen.

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