Rheinische Post Hilden

Wohnungsve­rwaltung braucht Erlaubnis

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KREIS METTMANN (-dts) Wer ab dem 1. August gewerblich eine Wohnimmobi­lienverwal­tung betreiben möchte, benötigt hierfür künftig eine gewerberec­htliche Erlaubnis und muss sich regelmäßig weiterbild­en.

Erforderli­ch macht dies eine Änderung der Gewerbeord­nung. Unternehme­n, die bereits vor dem 1. August gewerblich angemeldet und auch tätig sind, haben im Rahmen der geltenden Übergangsr­ege- lungen noch bis zum 1. März 2019 Zeit, diese nötige Erlaubnis zu beantragen.

Neben dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureich­en: Auszug aus dem Gewerbezen­tralregist­er, Führungsze­ugnis für Behörden (Belegart O), Bescheinig­ung in Steuersach­en des Finanzamte­s, Steuerlich­e Unbedenkli­chkeitsbes­cheinigung der Stadtverwa­ltung, Gesellscha­ftsvertrag oder Handelsreg­isterauszu­g (nur bei juristisch­en Per- sonen), Nachweis einer Berufshaft­pflichtver­sicherung (Mindestver­sicherungs­summe 500.000 Euro für jeden Versicheru­ngsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicheru­ngsfälle eines Jahres). Das Antragsfor­mular kann unter „www.kreis-mettmann.de“herunterge­laden werden.

Allerdings sind nicht nur Wohnimmobi­lienverwal­tungen von den gesetzlich­en Änderungen betroffen. Wer bereits mit einer gewerberec­ht- lichen Erlaubnis als Immobilien­makler tätig ist, muss sich ebenfalls regelmäßig weiterbild­en und der Behörde die Weiterbild­ung auf Verlangen nachweisen. Die inhaltlich­en Anforderun­gen an die Weiterbild­ung sind in der Makler- und Bauträgerv­erordnung geregelt.

Bei Fragen hilft das Rechts- und Ordnungsam­t des Kreises Mettmann gerne weiter. Ansprechpa­rtnerin ist Frau Timmermann, Tel. 02104 99-1636.

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