Recht & Arbeit
(bü) Überstunden: Was vergütet werden muss Verlangt ein Arbeitnehmer die Bezahlung von Überstunden, so muss er dem Arbeitgeber „darlegen und beweisen, dass er Arbeit in größerem Umfang verrichtet hat, als es seinem Arbeitsvertrag entspricht“. Dafür muss er schreiben, an welchen Tagen dies „von wann bis wann“geschehen ist. Darauf kann der Arbeitgeber dann „substantiiert reagieren und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Mitarbeiter zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann er diesen Weisungen nachgekommen ist“. Nur geleistete oder „geduldete“Mehrarbeit muss er vergüten. (LAG Rheinland-Pfalz, 6 Sa 243/14)
Streikrecht: Arbeitgeber dürfen Streikbrecher „unterstützen“Ein bestreikter Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer durch die Zahlung einer Prämie („Streikbruchprämie“) von einer Streikbeteiligung abzuhalten. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Vor Streikbeginn hatte der Arbeitgeber in einem betrieblichen Aushang allen Arbeitnehmern, die sich nicht am Streik beteiligen und ihrer regulären Tätigkeit nachgehen, die Zahlung einer Streik- bruchprämie zugesagt. Ein Mitarbeiter, der dem gewerkschaftlichen Streikaufruf gefolgt war und verlangte – gestützt vor allem auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz – ebenfalls die Prämie, die ihm vom Bundesarbeitsgericht aber abgelehnt wurde. Der Arbeitgeber habe seinerseits „ein grundsätzlich zulässiges Kampfmittel“im Streikrecht genutzt. (BAG, 1 AZR 287/17)
Arbeitsplatzverlust trotz 2,3 Promille ist „nicht sozialwidrig“Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat einem Bezieher von Hartz-IV-Leistungen die Rückzahlung von rund 2600 Euro erspart, die er nach Auffassung des Jobcenters zu berappen hatte, weil er seinen ungekündigten Arbeitsplatz durch sein Verhalten „sozialwidrig“aufs Spiel gesetzt habe. Der Mann war nach einer Familienfeier mit 2,3 Promille Alkohol im Blut von der Polizei erwischt worden, hatte daraufhin seinen Führerschein abgeben müssen – und seinen Arbeitsplatz als Berufskraftfahrer verloren. Das Gericht attestierte dem Hartz-IV-Bezieher zwar eine „rechtlich zu missbilligende Tat“. Das Verhalten sei aber nicht als sozialwidrig einzustufen. (LSG Niedersachsen-Bremen, L 6 AS 80/ 17)