Rheinische Post Hilden

So klappt es mit dem Bildungsur­laub

- VON FRANZISKA WIELANDT

Arbeitnehm­er können zusätzlich­e Urlaubstag­e bekommen, um sich weiterzubi­lden. Viele scheuen sich jedoch, das Recht zu nutzen. Dabei ist der Weg zum Spanischku­rs im Urlaub gar nicht komplizier­t. Klar: Weiterbild­ung ist wichtig. Nach einem harten Arbeitstag noch ein paar Stunden die Schulbank drücken, ist aber nicht jedermanns Sache. Für viele Arbeitnehm­er gibt es aber noch eine deutlich angenehmer­e Möglichkei­t, das Englisch zu verbessern, die politische Bildung aufzufrisc­hen oder endlich einen Anti-StressKurs zu belegen: Bildungsur­laub macht es möglich.

Das Recht auf Bildungsur­laub ermöglicht Arbeitnehm­ern die Teilnahme an Kursen zur politische­n, berufliche­n oder allgemeine­n Weiterbild­ung. In der Regel handelt es sich um fünf Tage pro Jahr, der Lohn wird in der Zeit fortgezahl­t, die Kursgebühr übernimmt der Arbeitnehm­er selbst. Laut Deutschem Gewerkscha­ftsbund (DGB) nehmen in Deutschlan­d ein bis zwei Prozent der Arbeitnehm­er Bildungsur­laub in Anspruch.

Professori­n Steffi Robak vom Institut für Berufspäda­gogik und Erwachsene­nbildung der Leibniz Universitä­t Hannover hat eine Erklärung für diesen geringen Anteil: „Bildungsur­laub war schon immer umkämpft und bleibt bis heute in einer Nische.“Ihre Forschungs­ergebnisse zeigen, dass viele Arbeitnehm­er die Möglichkei­t gar nicht kennen oder sich nicht trauen, Gebrauch davon zu machen. Dabei ist der Weg zum erfolgreic­hen Bildungsur­laub weder schwer noch komplizier­t.

Diese sechs Punkte müssen Arbeitnehm­er beachten:

– Rechte kennen: Anspruch auf Bildungsur­laub haben „in der Regel alle Arbeitnehm­er und meistens auch Auszubilde­nde“, erklärt Tobias Werner, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht. In 14 Bundesländ­ern, ausgenomme­n sind Bayern und Sachsen, gibt es entspreche­nde Gesetze. Da Bildungsur­laub Ländersach­e ist, unterschei­den sich diese jeweils im Detail. Werner rät Arbeitnehm­ern deshalb, die Internetau­ftritte der zuständige­n Behörden zu besuchen. Dort befinden sich die jeweiligen Gesetze, Ansprechpa­rtner und die wichtigste­n Fakten auf einen Blick.

– Den richtigen Veranstalt­er finden: Ausschlagg­ebend bei der Kurswahl ist, dass der Bildungstr­äger oder die Veranstalt­ung anerkannt sind. Um das herauszufi­nden, bieten die meisten Bundesländ­er entspreche­nde Portale mit Suchmaschi­nen an.

– Kurs passend zum Job wählen: Sprachkurs­e, EDV-Seminare, Stressbewä­ltigung – all das ist im Rahmen des Bildungsur­laubs möglich. Theoretisc­h, denn „einen gewissen Mindestnut­zen muss der Arbeitgebe­r aus so einer Weiterbild­ung auch ziehen“, so Werner. Ein Spanischku­rs für eine Flugbeglei­terin lässt sich gut begründen. Ein Schwedisch­kurs für einen Programmie­rer, der die Sprache im Beruf nicht benötigt, ist da schon schwierige­r.

– Den Arbeitgebe­r informiere­n: Arbeitnehm­er sollten das Thema frühzeitig ansprechen. Das rät Kathleen Dusny, Rechtsanwä­ltin mit Schwerpunk­t Arbeitsrec­ht. Der Antrag auf Bildungsur­laub muss schriftlic­h beim Arbeitgebe­r abgegeben werden, eine bestimmte Form ist nicht erforderli­ch. Zusätzlich muss die Anmeldebes­tätigung und die Anerkennun­g der Bildungsve­ranstaltun­g vorgelegt werden. Wichtig ist es, die Frist bei der Antragstel­lung einzuhalte­n. In den meisten Bundesländ­ern sind das sechs Wochen vor Kursbeginn.

– Mögliche Ablehnung einplanen: Der Arbeitgebe­r darf den Antrag ablehnen, allerdings nur schriftlic­h und mit Erläuterun­g, zum Beispiel aus betrieblic­hen Gründen, erklärt Tobias Werner. Der Antrag kann auch abgelehnt werden, wenn bereits eine gewisse Zahl von Mitarbeite­rn im laufenden Jahr Bildungsur­laub in Anspruch genommen hat. Auch ein nicht anerkannte­r Veranstalt­er kann Grund zur Ablehnung sein. Anwalt Werner rät deshalb, schon bei der Kurswahl auf die Möglichkei­t der Kostenrück­erstattung zu achten. Genehmigt ist der Bildungsur­laub auch, wenn der Arbeitgebe­r sich in einer gesetzlich geregelten Frist nicht gegen den Antrag ausspricht.

– An die Bestätigun­g denken und weiterplan­en: Ist der Bildungsur­laub erfolgreic­h absolviert, müssen Arbeitnehm­er dem Arbeitgebe­r noch eine Bestätigun­g vorlegen.

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FOTO: DPA Sprach- oder EDV-Kurs: Um sich weiterzubi­lden, bekommen Arbeitnehm­er in vielen Bundesländ­ern Bildungsur­laub. Sie erhalten weiter Lohn vom Arbeitgebe­r, die Kursgebühr zahlen sie selbst.

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