Rheinische Post Hilden

Wenn der Entzug des Führersche­ins droht

Der Hauptgrund für Fahrverbot­e ist zu schnelles Fahren. Beim kompletten Entzug der Fahrerlaub­nis spielen meist Alkohol oder Drogen eine Rolle.

- VON CLAUDIUS LÜDER

Immer mehr Autofahrer in Deutschlan­d mussten zuletzt eine Zwangspaus­e einlegen: Laut dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wurden im Jahr 2016 insgesamt 451.687 Fahrverbot­e ausgesproc­hen und damit deutlich mehr als ein Jahr zuvor (376.462). Im Detail zeigen die Zahlen, dass der Hauptgrund dafür zu schnelles Fahren war. Beim kompletten Entzug der Fahrerlaub­nis wiederum steht das Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinf­luss auf Platz eins. In solchen Fällen wird der Führersche­in einbehalte­n und muss neu beantragt werden. Wann aber ist auch eine erneute Fahrprüfun­g notwendig, und darf man während eines Fahrverbot­s Fahrrad fahren? Antworten von Experten:

Wann ist der Führersche­in weg?

Hier gilt es zwischen dem Entzug der Fahrerlaub­nis und einem Fahrverbot zu unterschei­den. „Entzogen wird die Fahrerlaub­nis zum Beispiel, wenn jemand acht Punkte im Fahreignun­gsregister angehäuft hat“, erklärt Daniela Mielchen, Fachanwält­in für Verkehrsre­cht. Auch Alkoholfah­rten könnten zum Entzug führen. Dann müsse der Führersche­in auch sofort eingezogen oder unverzügli­ch abgegeben werden. Wer wieder fahren will, muss eine Neuerteilu­ng beantragen und je nach Entzugsgru­nd auch Bedingunge­n wie das Bestehen einer Medizinisc­h-Psychologi­schen Untersuchu­ng (MPU) erfüllen. Das geht jedoch erst nach einer Sperrfrist von mindestens sechs Monaten. erteilt beziehungs­weise die bestehende entzogen.

Darf man Fahrstunde­n nehmen in der Zeit eines Fahrverbot­s?

Ja. „Während der Fahrstunde­n ist der Fahrlehrer der verantwort­liche Fahrzeugfü­hrer“sagt Wagner. Daher verstoße der Betroffene bei einer Fahrstunde trotz Fahrverbot­s auch nicht gegen Paragraf 21 der Straßenver­kehrsordnu­ng – das Fahren ohne Fahrerlaub­nis. Strafbar hingegen könne bei einem bestehende­n Fahrverbot durchaus das Radeln sein: „Die Behörde legt genau fest, auf welche Fortbewegu­ngsmittel sich ein Eignungsma­ngel und das nachfolgen­de Fahrverbot beziehen“, sagt Wagner. „Hierzu können auch führersche­infreie Fahrzeuge zählen.“

Wie teuer ist es, wenn der Führersche­in weg ist?

Das hängt grundsätzl­ich vom Verfahren ab. „Wird der Führersche­in entzogen, weil die acht Punkte erreicht sind, wird eine Gebühr von rund 150 Euro erhoben“, sagt Mielchen. Hinzu kämen dann noch Gebühren zwischen 140 und 265 Euro für die Neuerteilu­ng. Bei Fahrverbot­en von einem Monat liegt das Bußgeld zwischen 120 und 240 Euro, je nachdem, ob es sich um eine Geschwindi­gkeitsüber­schreitung, ein Abstandsve­rgehen oder zum Beispiel einen Rotlichtve­rstoß handelt.

Kann es passieren, dass der Führersche­in neu gemacht werden muss?

Möglich ist das, sagt Engelmohr. „Wenn jemand beispielsw­eise nicht mehr über die notwendige­n Fähigkeite­n verfügt, kann die Behörde eine Fahrerlaub­nisprüfung anordnen.“Bei fehlender Fahrpraxis von mehr als acht Jahren etwa kann eine Fahrerlaub­nisprüfung in Frage kommen. Hier reiche es auch nicht, jahrelang regelmäßig Beifahrer gewesen zu sein.

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