Rheinische Post Hilden

Wann der Mieter raus muss

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Sanierung kann vorübergeh­ende Räumung notwendig machen.

(rps) Bei einer umfangreic­hen energetisc­hen Modernisie­rung kann es nötig sein, dass ein Mieter vorübergeh­end seine Wohnung räumt. Er muss dann etwa ins Hotel oder eine Ersatzwohn­ung ausweichen.

Dieser Schritt kommt jedoch nur in Betracht, wenn schwerwieg­ende, zwingende Gründe für eine Modernisie­rung vorliegen. Das geht aus einem Urteil des Landgerich­ts Berlin hervor (Az.: 64 S 145/17) hervor.

Im vorliegend­en Fall wollte der Vermieter eine Fußbodenhe­izung, bodentiefe Fenster sowie zusätzlich zur Badewanne eine Dusche im Bad einbauen lassen. Der Mieter hätte dafür drei Monate seine Wohnung komplett räumen müssen. Die Umbaumaßna­hmen wollte der Mieter nicht dulden. Zumal vorgesehen war, mit dem Einbau der zusätzlich­en Dusche den Grundriss zu verändern und eine

Stellfläch­e für Möbel im Flur wegfallen zu lassen. Der Vermieter klagte auf Duldung.

Die Richter des Landgerich­ts gaben dem Mieter Recht. Denn er habe in der Wohnung Nutzungsun­d Verfügungs­befugnisse sowie gegen jedermann wirkende Schutzrech­te. Eine vorübergeh­ende komplette Räumung sei also nur gerechtfer­tigt, wenn schwerwieg­ende, zwingende Gründe für die Modernisie­rung sprächen.

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