OVG sieht Ladenöffnungen am Sonntag kritisch
DÜSSELDORF (kib) Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster hat eine enge Auslegung des neuen Ladenöffnungsgesetzes der schwarz-gelben Landesregierung angemahnt. In einer Grundsatzentscheidung des Gerichts heißt es, das im Grundgesetz gewährleistete Mindestniveau des Sonnund Feiertagsschutzes könne nur gewahrt werden, wenn das Gesetz „einschränkend ausgelegt“werde. Jede Gemeinde habe im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und zu begründen, ob die für die Ladenöffnung angeführten Gründe ausreichend gewichtig seien, um eine Ausnahme zu erlauben. „Grundsätzlich hat die typische ‚werktägliche Geschäftigkeit’ an Sonn- und Feiertagen zu ruhen“, heißt es in dem Beschluss.
Im Rahmen des so genannten Entfesselungspakets von NRW-Wirtschaftsminister Andreas Pinkwart (FDP) hatte die Landesregierung neue Regeln beschlossen, die Ladenöffnungen an jährlich bis zu acht Sonn- und Feiertagen erlauben. Anlässe können wie bisher Märkte, Feste und Messen sein, aber zusätzlich auch eine „Belebung der Innenstädte“oder das „Sichtbarmachen der Innenstädte“.
Diese Sachgründe stuften die Richter am OVG als zu allgemein ein. Die Konkurrenz durch den Online-Handel sei keine ausreichende Begründung für Sonntagsöffnung. Im konkreten Fall bestätigte das OVG eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln. Es hatte die Öffnung zweier Möbelmärkte in Bornheim untersagt. Der Beschluss ist unanfechtbar.