Hürden für Mieterhöhung
Der Vermieter sollte sich auf den Mietspiegel oder ein Fachgutachten berufen. Die meisten anderen Preislisten sind zur Begründung unzulässig.
(tmn) Eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete muss der Vermieter immer begründen. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) kann er sich auf einen örtlichen Mietspiegel berufen, aus dem die Durchschnittsmiete vor Ort für vergleichbare Wohnungen abgelesen werden kann. Alternativ kann er auf ein Sachverständigengutachten verweisen oder auf mindestens drei Vergleichswohnungen, wenn für diese Wohnungen bereits eine so hohe Miete gezahlt wird, wie er mit seiner Mieterhöhung fordert.
Das Gesetz nennt als weitere mögliche Begründungsvariante auch sogenannte Mietdatenbanken. Eine derartige, von der Stadt oder von Eigentümerund Mietervereinen gemeinsam geführte Datenbank, aus der Auskünfte über die ortsübliche Vergleichsmiete entnommen werden können, existiert in Deutschland aber nicht. Alle anderen Arten von Preisübersichten – egal, ob von der Stadt, von Industrie- und Handelskammern, von Maklern oder Banken – sind dem DMB zufolge nicht geeignet, eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete zu begründen. Stützt ein Vermieter seine Mieterhöhung auf ein derartiges Zahlenwerk, sei die Mieterhöhung unwirksam, so der Mieterbund.
Nach Informationen des Mieterbundes gilt das auch für Preisübersichten oder Mietpreis-Checks auf Internetportalen. Das bestätigte das Amtsgericht München.