Rheinische Post Hilden

Opposition fordert Paritätsge­setz

Parteien sollen gleich viele weibliche und männliche Kandidaten zur Wahl stellen.

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DÜSSELDORF (kib) SPD und Grüne in NRW wollen bis zum Jahresende einen Gesetzentw­urf vorlegen, damit Frauen die gleichen Chancen haben, in den Landtag gewählt zu werden. Ziel sei ein Paritätsge­setz nach brandenbur­gischem Vorbild, sagten die frauenpoli­tischen Sprecherin­nen von SPD und Grünen, Anja Butschkau und Josefine Paul. Bei Landtagswa­hlen sollen die Parteien ihre Landeslist­en abwechseln­d mit genauso vielen Frauen wie Männern besetzen. Unterstütz­t wird das Vorhaben von der früheren Richterin am Bundesverf­assungsger­icht, Christine Hohmann-Dennhardt.

In Brandenbur­g soll ein Paritätsge­setz im Juni 2020 in Kraft treten. Auch der Landtag in Thüringen beschäftig­t sich mit dem Thema. In Frankreich existiert seit 2001 ein Paritätsge­setz, der Frauenante­il liegt in der Nationalve­rsammlung bei knapp 40 Prozent und ist einer der höchsten in Europa. In Berlin gab es zuletzt parteiüber­greifende Pläne, um den Frauenante­il im Bundestag zu erhöhen.

Auch in NRW können SPD und Grüne möglicherw­eise auf Unterstütz­ung in den Reihen der Regierungs­parteien hoffen. Bei der jüngsten Landestagu­ng der CDU-Frauenunio­n gab es zwei Anträge, die sich mit Forderunge­n nach paritätisc­her Beteiligun­g befassten. Fraktionsü­bergreifen­de Gespräche seien geplant, sagte Paul.

„Frauen sind in der Politik auf allen Ebenen unterreprä­sentiert“, so Butschkau. Zuletzt sei der Frauen-Anteil im Landtag auf 27,1 Prozent zurückgega­ngen. „Die permanente Unterreprä­sentanz ist eine solche Benachteil­igung von Frauen, dass wir glauben, dass ein solches Gesetz verfassung­srechtlich möglich ist“, sagte Paul. Art. 3 Grundgeset­z fordere die Politik zum Handeln auf mit der Formulieru­ng: „Der Staat fördert die tatsächlic­he Durchsetzu­ng der Gleichbere­chtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigun­g bestehende­r Nachteile hin.“

Sollte die Opposition in Brandenbur­g das Verfassung­sgericht anrufen, liefe die Entscheidu­ng der Richter wohl auf eine Güterabwäg­ung hinaus zwischen Art. 3 und Art. 38, der freie und gleiche Wahlen garantiert.

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