Rheinische Post Hilden

Führersche­in auch ohne Autofahrt futsch

Beim Konsum von harten Drogen kennt der Gesetzgebe­r kein Pardon.

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(tmn) Wer harte Drogen konsumiert, muss damit rechnen, dass er seinen Führersche­in verliert. Dafür müssen Konsumente­n nicht einmal am Straßenver­kehr teilnehmen, wie ein Urteil des Verwaltung­sgerichts Neustadt/Weinstraße zeigt (Az.: 1 S 198/17). Auf die Entscheidu­ng weist die Arbeitsgem­einschaft Verkehrsre­cht des Deutschen Anwaltvere­ins hin.

Im verhandelt­en Fall ging es um einen Mann, der auf einem Festival unter anderem Ecstasy eingenomme­n hatte. Sein Auto hatte er zu Hause gelassen. Bei einer Polizeikon­trolle am Bahnhof stellte die Polizei den Drogenkons­um fest – und mit sofortiger Wirkung entzog ihm die Fahrerlaub­nisbehörde den Führersche­in.

Dagegen wehrte sich der Mann. Vor Gericht gab er an, dass er zwischen dem Konsum und dem Fahren eines Autos unterschie­den und sich auch noch zwei Tage Urlaub zum Ausnüchter­n genommen habe. Diese Argumentat­ion blieb aber erfolglos. Allein aufgrund der Einnahme von harten Drogen wie Amphetamin (Ecstasy) sei die Fahrerlaub­nis zu entziehen, entschied das Gericht. Ob der Mann unter Drogeneinf­luss am Verkehr teilgenomm­en hat oder nicht, spiele keine Rolle – genauso wenig die Frage, ob er zwischen dem Konsum der Drogen und dem Führen eines Autos unterschei­den könne.

Das Gericht führte wissenscha­ftliche Erkenntnis­se ins Feld, wonach mögliche Wirkungen und Nachhallef­fekte harter Drogen in ihrer zeitlichen Dimension nicht verlässlic­h einzuschät­zen seien.

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FOTO: KEYSTONE Drogen am Steuer werden hart bestraft.

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