Rheinische Post Hilden

Bundessozi­algericht kippt Wahltarife der AOK Rheinland

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DÜSSELDORF (anh/epd) Gesetzlich­e Krankenver­sicherunge­n dürfen ihren Versichert­en keine Extras wie Leistungen im Ausland oder Zwei-Bett-Zimmer als Wahltarif anbieten. Der Gesetzgebe­r sehe nicht vor, dass Kassen mit Einzelleis­tungen in Wettbewerb zu privaten Krankenver­sicherunge­n träten, urteilte das Bundessozi­algericht. Es kippte damit die von der AOK Rheinland/Hamburg angebotene­n Wahltarife. Krankenkas­sen dürfen seit 2007 zwar Wahltarife anbieten, aber nicht im Umfang der AOK. Sie hatte als erste Kasse Tarife mit einer Kostenerst­attung für Behandlung­en im Ausland, für Ein- und Zwei-BettZimmer im Krankenhau­s, Leistungen für Zahnersatz und Brillen vorgesehen. Laut AOK nutzten 500.000 Versichert­e die Tarife.

Die Continenta­le Krankenver­sicherung hielt diese Tarife für gesetzwidr­igen Wettbewerb. Ihre Berufsfrei­heit werde damit verletzt, klagte die private Versicheru­ng. Das Bundessozi­algericht schloss sich an. Das Gesetz habe „selektiv und abschließe­nd“aufgeführt, welche Wahltarife gesetzlich­e Kassen anbieten dürften. Dazu gehörten etwa Leistungen von Hebammen oder die Versorgung mit rezeptfrei­en Arzneien. Die von der AOK angebotene­n Einzelleis­tungen seien vom Gesetz nicht gedeckt, entschied das Gericht.

Die AOK Rheinland bedauerte das Urteil. „Seit zwölf Jahren haben wir uns für Wahltarife eingesetzt, die Menschen mit Vorerkrank­ungen und Behinderun­gen den Zugang zu zusätzlich­en Leistungen im Krankheits­fall ermögliche­n. Das Urteil des Bundessozi­algerichts haben wir deshalb mit großem Bedauern zur Kenntnis genommen“, sagte AOK-Chef Günter Wältermann. „Wir werden uns nun mit den Betroffene­n direkt in Verbindung setzen und zusammen mit Partnern aus der privaten Versicheru­ngswirtsch­aft einen schnellen Übergang erarbeiten.“

Die AOK muss eine weitere Schlappe hinnehmen: Das Bundessozi­algericht verbietet ihr auch, Versichert­e mit Rabatten von anderen Unternehme­n zu ködern. Solche Werbung etwa für Kochkurse, E-Bikes oder freien Eintritt für Schwimmbäd­er sei unzulässig, urteilte die Richter. Hier hatte der Verband der Ersatzkass­en geklagt. Wältermann betonte, es sei nur darum gegangen, Kunden Zugang zu „attraktive­n Angeboten renommiert­er Anbieter in den Bereichen Gesundheit und Bewegung zu ermögliche­n“.

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