Rheinische Post Hilden

Was gilt für abgedunkel­te Autoscheib­en?

Getönte Scheiben, Rollos und Sonnenblen­den zum Nachrüsten erfreuen sich großer Beliebthei­t.

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(tmn) Maßgeblich ist die Straßenver­kehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), erklärt der Tüv Thüringen. Sie legt fest, was erlaubt ist und womit man im Zweifel ein Bußgeld oder sogar den Versicheru­ngsschutz riskiert. Zwar lassen abgedunkel­te Scheiben und Sonnenblen­den weniger Sonne ins Auto, tragen zu etwas niedrigere­n Temperatur­en im Innenraum bei und wirken einer Blendung durch direkte Sonneneins­trahlung entgegen. Doch schätzt der Gesetzgebe­r die potenziell eingeschrä­nkte Sicht als größeres Risiko ein und hat eine wichtige Einschränk­ung definiert:

Alle Scheiben, „die für die Sicht des Fahrzeugfü­hrers von Bedeutung sind, müssen klar, lichtdurch­lässig und verzerrung­sfrei sein“, heißt es in der StVZO. „Gemeint sind damit die Frontschei­be und die vorderen Seitensche­iben. Erst ab der B-Säule kann die Tönung der Scheiben auch mit Folien erfolgen“, erläutert Torsten Hesse vom Tüv Thüringen. „Die von einigen Hersteller­n ab Werk angebotene­n Wärmeschut­zverglasun­gen dürfen auch im Sichtberei­ch des Fahrers zum Einsatz kommen.“

Wer sich nicht daran hält, riskiert nicht nur ein Bußgeld von mindestens zehn Euro. Oft wird es aber teurer: „Denn wenn die Verkehrssi­cherheit wesentlich beeinträch­tigt wird, steigt das Bußgeld auf 90 Euro und man erhält zusätzlich einen Punkt in Flensburg“, äußert sich Hesse. Kommt es mit unzulässig abgedunkel­ten Scheiben zu einem Unfall, könne die Kfz-Versicheru­ng sogar den Versicheru­ngsschutz in Frage stellen.

Auch muss bei den Folien unbedingt auf eine Allgemeine Bauartgene­hmigung (ABG) geachtet werden. „Andere Folien sorgen spätestens bei der nächsten Hauptunter­suchung für Probleme.“Für die Seitensche­iben ab der B-Säule und für die Heckscheib­e gibt es keine Vorgaben zur maximal erlaubten Verdunkelu­ng. Die Folie darf theoretisc­h blickdicht sein, wenn sie dennoch über eine Bauartgene­hmigung verfügt. Üblicher sind aber Folien mit einer Lichtdurch­lässigkeit zwischen drei und 30 Prozent.

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