Wenn Auslandsbußgelder vollstreckt werden
Wer im Ausland gegen Verkehrsregeln verstößt, dem droht ein Bescheid. Was dann zu tun ist.
(tmn) Wer mit dem Auto im Sommer im Ausland unterwegs war, bekommt jetzt mitunter unerfreuliche Post. Das zu ignorieren, ist da allerdings keine gute Idee: Auf Bußgeldbescheide aus dem Ausland sollte man lieber sofort reagieren und gegebenenfalls Einwand erheben, empfiehlt der Automobilclub von Deutschland (AvD).
Denn Bußgelder aus anderen EU-Staaten können ab 70 Euro inklusive Verfahrenskosten auch in Deutschland eingetrieben werden – das macht das Bundesamt für Justiz deutlich. Bei Verkehrsverstößen in Österreich gilt das sogar bereits für Bußgelder ab 25 Euro.
Zunächst bekommt man aber Post aus dem Ausland: Viele der Landesbehörden versenden die Schreiben und Bescheide aber in deutscher Sprache. Über eine Codenummer könnten Betroffene oft die Unterlagen auf den Webseiten der Behörden einsehen. Rechtskräftige Bescheide vollstreckt dann gegebenenfalls das Bundesamt für Justiz. Spätestens an diesem Punkt sollten Betroffene so schnell wie möglich potenzielle Einwände vorbringen. Beispielsweise in dem Fall, wenn ihnen in dem vorherigen Bescheid aus dem Ausland keine Möglichkeit zur Anfechtung gegeben wurde. Für Einsprüche gegen den Bescheid des Bundesamts für Justiz gilt eine zweiwöchige Frist, wie die Behörde online erklärt.
Doch es gibt auch Ausnahmen im europäischen Raum. So hat die Schweiz mit Deutschland kein Abkommen, um Bußgelder für Verkehrsverstöße eintreiben zu lassen. Das bedeutet: Wer einen Bescheid aus der Schweiz erhält, muss also nicht befürchten, dass sich das Bundesamt für Justiz meldet, um das Geld einzutreiben. Wenn man aber wieder in die Schweiz fährt und dort etwa in eine Polizeikontrolle kommt, kann es wegen des nicht bezahlten Bußgelds zu Problemen kommen, erklärt ein AvD-Sprecher.