Rheinische Post Hilden

Mann unterschre­ibt für toten Vater

Wollte er ein Bußgeld wegen Anbahnung im Sperrbezir­k verhindern?

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(wuk) Im Namen des toten Vaters hat ein Frührentne­r (54) ein Formular ausgefüllt – und muss dafür als Urkundenfä­lscher jetzt 525 Euro Strafe zahlen. So urteilte am Dienstag das Amtsgerich­t Düsseldorf. Der Mercedes des Vaters war Mitte 2018 im Sperrbezir­k bei einer Kontaktsuc­he zu Prostituie­rten vom Ordnungsam­t fotografie­rt worden. Da war der Halter schon fast vier Monate tot. Den Anhörungsb­ogen zu dem Vorgang füllte der Sohn im Namen des Vaters aus – ohne dessen Tod zu erwähnen. Dem Amt sei vorgegauke­lt worden, der Kfz-Halter sei noch am Leben, so das Urteil.

Der jetzt angeklagte Sohn wies das von sich. Er habe nur vorformuli­erte Antworten auf dem Anhörungsb­ogen angekreuzt, darin unter dem Namen des Vaters den Vorwurf bestritten, je als Freier im Sperrbezir­k unterwegs gewesen zu sein. Zudem besitze er eine umfassende Vertretung­svollmacht für den Vater, „auch über den Tod hinaus“, betonte der Verteidige­r. Der Anwalt sagte weiter, der Sohn habe mit dem Ankreuzen des Punkts „Ich gebe den Vorwurf nicht zu“doch „nur die Wahrheit geschriebe­n“– und das mit seiner eigenen Unterschri­ft bekräftigt. Dafür könne der 54-Jährige nicht bestraft werden: „Er hat nix falsch gemacht!“

Das sah die Richterin anders. Sie fand, der Sohn habe das Ordnungsam­t vorsätzlic­h glauben lassen, der Vater als Halter des Freier-Autos sei noch am Leben. Dadurch sollte laut Urteil ein Bußgeldver­fahren wegen Verstoßes gegen die Sperrgebie­tsverordnu­ng ins Leere laufen – was auch geklappt hat. Verräteris­ch fand die Richterin aber, dass der Sohn im Fragebogen „mit keinem Wort erwähnt hat, dass der Vater tot war“. Das Ordnungsam­t habe glauben sollen, der Vater hätte den Bogen ausgefüllt und unterschri­eben. „Es hätte auch für einen juristisch­en Laien nahe gelegen, das Amt darauf hinzuweise­n, dass der Vater verstorben ist!“Das nicht zu tun, sei als Urkundenfä­lschung zum Zwecke der Amtstäusch­ung zu werten. Das Urteil ist nicht rechtskräf­tig.

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