Rheinische Post Hilden

Was wir in NRW noch dürfen – und was jetzt verboten ist

Die Kontaktspe­rre hat vielfältig­e Folgen – von der Bahn über Baumärkte bis zu Bibliothek­en.

- VON ALEV DOGAN UND CHRISTIAN SCHWERDTFE­GER

DÜSSELDORF Seit Montag gilt die wegen der Corona-Pandemie beschlosse­ne Kontaktspe­rre. Demnach sind Zusammenkü­nfte und Ansammlung­en in der Öffentlich­keit von mehr als zwei Personen untersagt. Ein erster Eindruck bei einer einstündig­en Rundfahrt durch Düsseldorf am Montagvorm­ittag hat gezeigt, dass sich die meisten Menschen an die Vorgaben halten. Sowohl in der Innenstadt als auch in Parks waren nirgends Gruppen von mehr als zwei Personen zu sehen; die meisten waren entweder einzeln oder zu zweit unterwegs. Nur selten sah man Dreier-Gruppen – und dabei handelte es sich ausschließ­lich um Eltern mit ihrem Kind. Polizei und Ordnungsam­t waren in dem Zeitraum kaum zu sehen.

In Sachen Kontaktver­bot gelten einige Ausnahmen wie auch weitere Verschärfu­ngen – hier ein Überblick:

Ausgenomme­n sind

– Personen, die voneinande­r abstammen, etwa Vater und Sohn oder Großmutter und Enkel, können sich weiter in der Öffentlich­keit treffen; nicht aber Geschwiste­r und Cousins mit mehr als zwei Personen. Ausgenomme­n sind auch

gerader Linie“ „Verwandte in Ehegatten, Lebenspart­nerinnen und Lebenspart­ner

sowie in häuslicher Gemeinscha­ft lebende Personen, also WG-Mitbewohne­r.

Erlaubt sind die Begleitung minderjähr­iger und unterstütz­ungsbedürf­tiger Personen sowie notwendige Zusammenkü­nfte aus geschäftli­chen, berufliche­n, dienstlich­en, prüfungs- und betreuungs­relevanten Gründen. Die Nutzung des

öffentlich­en Personenna­hverkehrs

bleibt zulässig.

Verstöße gelten als Ordnungswi­drigkeit und können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden – der Mindestbet­rag soll bei 200 Euro liegen. In einigen Fällen gelten Verstöße sogar als Straftaten und sollen mit Freiheitss­trafen bis zu fünf Jahren verfolgt werden.

Neben dem individuel­len Kontaktver­bot hat die Landesregi­erung weitere Restriktio­nen beschlosse­n:

Besuche in stationäre­n Gesundheit­sund Pflegeeinr­ichtungen sind grundsätzl­ich untersagt, wenn sie nicht der medizinisc­hen oder pflegerisc­hen Versorgung dienen oder aus Rechtsgrün­den erforderli­ch sind. Ausnahmen unter Schutzmaßn­ahmen und nach Hygieneunt­erweisung sollen Einrichtun­gen zulassen, „wenn es medizinisc­h oder ethisch-sozial geboten ist“. Solche Ausnahmen können zum Beispiel auf

Geburts- und Kinderstat­ionen sowie bei Palliativp­atienten Handwerker und Dienstleis­ter

gelten. können ihrer Tätigkeit mit Vorkehrung­en zum Schutz vor Infektione­n weiter nachgehen. Augenoptik­ern, Hörgerätea­kustikern, orthopädis­chen Schuhmache­rn und anderen Handwerker­n mit Geschäftsl­okal ist aber der Verkauf von nicht mit handwerkli­chen Leistungen verbundene­n Waren untersagt; ausgenomme­n ist notwendige­s Zubehör.

Verboten sind Dienstleis­tungen, bei denen ein Mindestabs­tand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalte­n werden kann. Das betrifft insbesonde­re

Friseure, Nagelstudi­os, Tätowierer und Massagesal­ons

– all jene Tätigkeite­n, bei denen der Körperkont­akt in der Natur der Sache liegt.

Menschen, deren Beruf therapeuti­scher Art sind, also insbesonde­re

können ihrer Arbeit weiter nachgehen, wenn die medizinisc­he Notwendigk­eit der Behandlung durch ein ärztliches Attest nachgewies­en wird und „strenge Schutzmaßn­ahmen“vor Infektione­n getroffen werden.

Physio- und Ergotherap­euten, Bau- und Gartenbaum­ärkte

dürfen geöffnet bleiben – allerdings nur um Gewerbetre­ibende und Handwerker zu versorgen. Anderen Personen darf der Zutritt nur gestattet werden, wenn zum Schutz vor Infektione­n geeignete Vorkehrung­en getroffen sind: insbesonde­re Mindestabs­tände und Schutz für das Kassenpers­onal. Unter diesen Voraussetz­ungen dürfen auch Floristen ihren Betrieb fortsetzen.

Der Betrieb von Restaurant­s, Gaststätte­n, Imbissen, Mensen, Kantinen und anderen gastronomi­schen Einrichtun­gen bleibt untersagt. Die Belieferun­g mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf sind zulässig, wenn die erforderli­chen Abstände eingehalte­n werden. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die Einrichtun­g untersagt.

Zwar sind grundsätzl­ich alle Veranstalt­ungen und Versammlun­gen verboten, ausgenomme­n sind aber Veranstalt­ungen, die „der Aufrechter­haltung der Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge“dienen – etwa Blutspende­n.

Versammlun­gen zur Religionsa­usübung wie Gottesdien­ste müssen weiter unterbleib­en. Entspreche­nde Erklärunge­n haben Kirchen, Islamverbä­nde und jüdische Verbände in NRW auch bereits abgegeben. Erlaubt sind sowie Totengebet­e im engsten Familien- und Freundeskr­eis.

Erd- und Urnenbesta­ttungen

Bibliothek­en, auch solche an Hochschule­n, müssen den Zugang beschränke­n und strenge Schutzaufl­agen erfüllen: Sie müssen etwa die Besucherza­hl reglementi­eren, Besucher mit Kontaktdat­en registrier­en, Vorgaben für Mindestabs­tände zwischen Lese- und Arbeitsplä­tzen und Hygienemaß­nahmen erfüllen sowie Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaß­nahmen anbringen.

Die Maßnahmen sollen in NRW bis gelten.

zum 19. April

 ?? FOTO: IMAGO IMAGES ?? Immer schön auf Abstand bleiben heißt jetzt die Devise – so wie hier an der Rheinprome­nade in Köln-Deutz.
FOTO: IMAGO IMAGES Immer schön auf Abstand bleiben heißt jetzt die Devise – so wie hier an der Rheinprome­nade in Köln-Deutz.

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