Rechte und Pflichten der Beschäftigten in der Corona-Krise
Das Virus stellt Unternehmen und Mitarbeiter vor große Herausforderungen. Antworten auf einige Fragen unserer Leser.
DÜSSELDORF Die Corona-Pandemie verlangt Unternehmen und Beschäftigten viel ab. Antworten auf wichtige arbeitsrechtliche Fragen:
Darf eine Verkäuferin für die Zeit der Geschäftsschließung zu Renovierungsarbeiten herangezogen werden?
Nein, sagt Arbeitsrechtsprofessor Jacob Joussen von der Ruhr-Universität Bochum: „Sie kann grundsätzlich nur zu vertraglich vereinbarten Tätigkeiten oder einer sogenannten Zusammenhangstätigkeit herangezogen werden. Eine Renovierung zählt meines Erachtens nach nicht dazu.“Allerdings könnte im Zuge von Corona
die Rechtsprechung künftig angepasst werden.
Ich bin starker Asthmatiker. Kann ich darauf bestehen, zu Hause zu bleiben?
Nein, sagt Joussen. „Allein die Sorge vor Ansteckung ist trotz Vorbelastung kein Befreiungsgrund. Aber oft hilft ja ein klärendes Gespräch mit dem Vorgesetzten.“
Ich muss in häusliche Quarantäne: Bekomme ich weiter Lohn?
Ja. Bis zu sechs Wochen wird weitergezahlt. Der Arbeitgeber kann sich das Gehalt vom Staat zurückholen. Danach wird Krankengeld gezahlt.
Ich bin symptomfrei in Quarantäne. Muss ich trotzdem Aufgaben für den Arbeitgeber erledigen?
„Dabei handelt es sich um einen Grenzfall“, sagt Jura-Professor Joussen. „Gehen wir von einem begrenzten Zeitraum von zwei Wochen Quarantäne aus, dann würden die Richter wohl nach billigem Ermessen das Recht aufseiten des Arbeitgebers sehen.“Sprich: Er dürfte dann – obwohl er kein Homeoffice anordnen darf – trotzdem vom Betroffenen verlangen, geeignete Arbeiten aus der Quarantäne auszuführen.
Der Urlaub ist eingereicht und gewährt. Kann man zurücktreten?
Ist der Urlaub vom Chef genehmigt, kann dieser darauf bestehen, dass er genommen wird. Reiseeinschränkungen
hin oder her. Allerdings lohnt wie so oft ein klärendes Gespräch.
Kann der Arbeitgeber eine Urlaubssperre verhängen?
Ja. Dafür müssen laut Bundesurlaubsgesetz „dringende betriebliche Gründe“vorliegen – das dürfte bei Corona der Fall sein.
Ich habe keine Betreuung, gehöre zu keiner systemrelevanten Gruppe. Werde ich bezahlt freigestellt?
Die Eltern sind verpflichtet, selbst für eine Betreuung ihrer Kinder zu sorgen. Für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit kann ein Anspruch auf Vergütungsfortzahlung nach Paragraf 616 Bürgerliches Gesetzbuch bestehen. Üblicherweise ist damit eine Woche gemeint. Arbeitnehmer sollten aber ihren Arbeits-, Tarifvertrag oder die geltenden Betriebsvereinbarungen studieren. Dort kann der Anspruch ausgeschlossen sein.
Ich bin erkrankt. Muss ich das meinem Arbeitgeber melden?
Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber mitzuteilen, wieso er krank ist. Allerdings handelt es sich bei dem Coronavirus um eine hochansteckende, meldepflichtige Krankheit. Der Arbeitnehmer muss schon aus Kollegialität der Firma mitteilen, wenn er sich infiziert hat. Sobald der Arbeitgeber davon weiß, muss dieser Maßnahmen zum Schutz der übrige Belegschaft ergreifen.