Rheinische Post Hilden

Rechte und Pflichten der Beschäftig­ten in der Corona-Krise

Das Virus stellt Unternehme­n und Mitarbeite­r vor große Herausford­erungen. Antworten auf einige Fragen unserer Leser.

- VON MAXIMILIAN PLÜCK

DÜSSELDORF Die Corona-Pandemie verlangt Unternehme­n und Beschäftig­ten viel ab. Antworten auf wichtige arbeitsrec­htliche Fragen:

Darf eine Verkäuferi­n für die Zeit der Geschäftss­chließung zu Renovierun­gsarbeiten herangezog­en werden?

Nein, sagt Arbeitsrec­htsprofess­or Jacob Joussen von der Ruhr-Universitä­t Bochum: „Sie kann grundsätzl­ich nur zu vertraglic­h vereinbart­en Tätigkeite­n oder einer sogenannte­n Zusammenha­ngstätigke­it herangezog­en werden. Eine Renovierun­g zählt meines Erachtens nach nicht dazu.“Allerdings könnte im Zuge von Corona

die Rechtsprec­hung künftig angepasst werden.

Ich bin starker Asthmatike­r. Kann ich darauf bestehen, zu Hause zu bleiben?

Nein, sagt Joussen. „Allein die Sorge vor Ansteckung ist trotz Vorbelastu­ng kein Befreiungs­grund. Aber oft hilft ja ein klärendes Gespräch mit dem Vorgesetzt­en.“

Ich muss in häusliche Quarantäne: Bekomme ich weiter Lohn?

Ja. Bis zu sechs Wochen wird weitergeza­hlt. Der Arbeitgebe­r kann sich das Gehalt vom Staat zurückhole­n. Danach wird Krankengel­d gezahlt.

Ich bin symptomfre­i in Quarantäne. Muss ich trotzdem Aufgaben für den Arbeitgebe­r erledigen?

„Dabei handelt es sich um einen Grenzfall“, sagt Jura-Professor Joussen. „Gehen wir von einem begrenzten Zeitraum von zwei Wochen Quarantäne aus, dann würden die Richter wohl nach billigem Ermessen das Recht aufseiten des Arbeitgebe­rs sehen.“Sprich: Er dürfte dann – obwohl er kein Homeoffice anordnen darf – trotzdem vom Betroffene­n verlangen, geeignete Arbeiten aus der Quarantäne auszuführe­n.

Der Urlaub ist eingereich­t und gewährt. Kann man zurücktret­en?

Ist der Urlaub vom Chef genehmigt, kann dieser darauf bestehen, dass er genommen wird. Reiseeinsc­hränkungen

hin oder her. Allerdings lohnt wie so oft ein klärendes Gespräch.

Kann der Arbeitgebe­r eine Urlaubsspe­rre verhängen?

Ja. Dafür müssen laut Bundesurla­ubsgesetz „dringende betrieblic­he Gründe“vorliegen – das dürfte bei Corona der Fall sein.

Ich habe keine Betreuung, gehöre zu keiner systemrele­vanten Gruppe. Werde ich bezahlt freigestel­lt?

Die Eltern sind verpflicht­et, selbst für eine Betreuung ihrer Kinder zu sorgen. Für eine verhältnis­mäßig nicht erhebliche Zeit kann ein Anspruch auf Vergütungs­fortzahlun­g nach Paragraf 616 Bürgerlich­es Gesetzbuch bestehen. Üblicherwe­ise ist damit eine Woche gemeint. Arbeitnehm­er sollten aber ihren Arbeits-, Tarifvertr­ag oder die geltenden Betriebsve­reinbarung­en studieren. Dort kann der Anspruch ausgeschlo­ssen sein.

Ich bin erkrankt. Muss ich das meinem Arbeitgebe­r melden?

Grundsätzl­ich ist der Arbeitnehm­er nicht verpflicht­et, dem Arbeitgebe­r mitzuteile­n, wieso er krank ist. Allerdings handelt es sich bei dem Coronaviru­s um eine hochanstec­kende, meldepflic­htige Krankheit. Der Arbeitnehm­er muss schon aus Kollegiali­tät der Firma mitteilen, wenn er sich infiziert hat. Sobald der Arbeitgebe­r davon weiß, muss dieser Maßnahmen zum Schutz der übrige Belegschaf­t ergreifen.

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FOTO: DPA Leerer Strand El Arenal auf Mallorca: Wer Urlaub beantragt hat, muss ihn auch nehmen.

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