Wer zahlt das Gehalt bei Quarantäne?
Das Coronavirus wirft auch arbeitsrechtliche Fragen auf.
Im Zentrum der medialen Aufmerksamkeit stehen dabei hauptsächlich die verständlichen Sorgen der Arbeitnehmerschaft wie: Bekomme ich als Mitarbeiter in Quarantäne weiter mein Gehalt, wann darf ich zuhause bleiben oder Dienstreisen ablehnen?
Die Fachanwälte der Arbeitsrechtskanzlei Dr. Wolfgang Fell haben aber auch mit vielen aktuellen Fragen der Firmenverantwortlichen zu tun. Unsicherheit besteht besonders bei der Frage, wie im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne oder Betriebsschließung mit dem Gehalt umzugehen ist.
Fachanwältin Maren Wellhausen sagt hierzu: „Ob das Unternehmen in diesem Fall bei Zahlung an den Arbeitnehmer eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz erhält, ist keineswegs sicher. Je nach Fallkonstellation überlappen hier die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes
und des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Hier wird womöglich die Rechtsprechung klären müssen.“
Und wie verhält es sich mit der Einführung von Kurzarbeit? Da sind Betriebe mit Betriebsräten meist im Vorteil, weil sich dort Kurzarbeit per Betriebsvereinbarung einführen lässt, führt Fachanwalt Dr. Fell aus: „Sowieso sind momentan auch die Betriebsräte in der Verantwortung, etwaige Notfallkonzepte des Unternehmens unbürokratisch mitzutragen und nicht zwingende Reisen, Betriebsversammlungen oder auch Gesamt- oder Konzernbetriebsratssitzungen
so weit wie möglich einzuschränken oder zu verschieben, um Infektionen vorzubeugen.“
Pflichten treffen aber auch die Mitarbeiter. Ein Mitarbeiter, der Kontakt zu einem Infizierten hatte oder sich in einem Risikogebiet aufhielt, muss dies seinem Chef sagen. Diese Offenbarungspflicht gehört zu den gesetzlichen Nebenpflichten eines Mitarbeiters. Hierzu und zum aktuellen Stand der arbeitsrechtlichen Fragen zur Coronaproblematik informiert die Benrather Arbeitsrechtskanzlei unter: www.kanzlei-fell.de/corona