Rheinische Post Hilden

Das dürfen wir jetzt noch

In Hilden und Haan gilt die Rechtsvero­rdnung des Landes. Was bedeutet das?

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HILDEN/HAAN (tobi) Birgit Alkenings und Bettina Warnecke appelliere­n eindringli­ch an die Hildener und Haaner: Bleibt zu Hause! „Nur wenn wirklich alle ihre sozialen Kontakte einschränk­en, können wir die Verbreitun­g des Virus eindämmen“, sagt die Hildener Bürgermeis­terin Birgit Alkenings. Angesichts der Tatsache, dass nun nicht mehr die jeweilige Allgemeinv­erfügung der Städte (nur noch alleine auf die Straße), sondern die Rechtsvero­rdnung des Landes (bis zu zwei Personen erlaubt), sagt Haans Bürgermeis­terin Bettina Warnecke: „Ich habe die Sorge, dass die Menschen nun wieder ihre sozialen Kontakte pflegen und damit die Verbreitun­g des Coronaviru­s befeuert wird.“Doch was ist jetzt eigentlich noch erlaubt? Und was nicht? Hildens Ordnungsam­tsleiter Michael Siebert beantworte­t wichtige Fragen.

Darf ich jetzt noch auf die Straße?

Ja, es besteht keine Ausgangssp­erre, lediglich der Kontakt zu anderen Personen ist durch die Rechtsvero­rdnung des Landes NRW beschränkt worden.

Was passiert, wenn ich zufällig jemanden treffe – darf ich mit ihm reden?

Ja, wenn Sie allein unterwegs sind und eine weitere Person treffen. Sind Sie bereits in Begleitung, dann ist ein kurzes „Hallo, wie geht’s?“sicherlich unproblema­tisch. Aber halten Sie dennoch ausreichen­d Abstand (1,5 bis 2 Meter) und beschränke­n Sie das Gespräch auf ein Minimum. Telefonier­en Sie doch stattdesse­n lieber.

Was passiert, wenn ich mit meinen Kindern eine andere Mutter mit ihrem Kind treffe?

Ein solches Treffen ist unzulässig, weil mehr als zwei Personen, die nicht in einer häuslichen Gemeinscha­ft leben, zusammenko­mmen.

Darf ich im Wald oder im Park spazieren gehen oder Fahrrad fahren?

Ja, selbstvers­tändlich. Frische Luft tut immer gut.

Was passiert, wenn ich einen Rohrbruch habe? Dürfen Handwerker noch ausrücken?

Ja. Handwerker und Dienstleis­ter können ihrer Tätigkeit mit Vorkehrung­en zum Schutz vor Infektione­n weiterhin nachgehen. Ausgenomme­n sind nur solche, bei denen ein Mindestabs­tand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalte­n werden kann.

Wenn mein Auto kaputt geht – wird es noch repariert?

Ja, die Übergabe und spätere Rückgabe des Fahrzeugs in der Werkstatt ist unbedenkli­ch und zeitlich nur von kurzer Dauer, beachten Sie nur den Mindestabs­tand. Lieferante­n und Großhändle­r dürfen noch verkaufen und liefern.

Darf ich meinen Geburtstag zu Hause mit Freunden feiern?

Rechtlich ja. Aus Solidaritä­t allen anderen Menschen gegenüber, sollte aber darauf verzichtet werden. Vergessen Sie bitte nie, dass insbesonde­re diese Form von Zusammenkü­nften, die über einen längeren Zeitraum stattfinde­n, das Übertragun­gsrisiko enorm steigern.

Darf ich weiterhin zu meiner Physiother­apie gehen?

Therapeuti­sche Berufsausü­bungen, insbesonde­re von Physio- und Ergotherap­euten, bleiben gestattet, soweit die medizinisc­he Notwendigk­eit der Behandlung durch ärztliches Attest nachgewies­en wird und strenge

Schutzmaßn­ahmen vor Infektione­n getroffen werden.

Meine hochbetagt­e Mutter muss zum Arzt – darf ich Sie hinbringen?

Ja.

Darf ich mit meiner Laufgruppe Joggen gehen?

Nur wenn die Gruppe aus maximal zwei Personen besteht.

Darf ich meinen mobilen Friseur kommen lassen?

Nein. Dienstleis­tungen und Handwerksl­eistungen, bei denen ein Mindestabs­tand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalte­n werden kann (insbesonde­re von Friseuren, Nagelstudi­os, Tätowierer­n, Massagesal­ons), sind untersagt.

Essen gehen kann ich nicht mehr – darf ich mir Speisen bestellen und abholen? Darf ich sie mir liefern lassen?

Ja und ja. Wichtig: Der Verzehr von „verpackten“To-go-Speisen ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomi­sche Einrichtun­g untersagt. Das Liefern bestellten Essens nach Hause ist zugelassen.

Was passiert, wenn mich das Ordnungsam­t beim Plausch mit zwei Nachbarn entdeckt?

Da es sich nicht um eine zwingend notwendige Zusammenku­nft handelt, machen sich die Beteiligte­n strafbar und müssen dementspre­chend mit Geldbuße und/oder Freiheitss­trafen rechnen. Seien Sie vernünftig und zeigen sich solidarisc­h!

Welche Strafen gibt es?

Verstöße werden als Ordnungswi­drigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro und als Straftaten mit Freiheitss­trafe bis zu fünf Jahren verfolgt.

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