Rheinische Post Hilden

Laschet lenkt bei Epidemiege­setz ein

Der NRW-Ministerpr­äsident sucht den Schultersc­hluss mit der Opposition.

- VON KIRSTEN BIALDIGA

DÜSSELDORF NRW-Ministerpr­äsident Armin Laschet (CDU) hat bei dem umstritten­en Epidemiege­setz Einlenken signalisie­rt. „In dieser Frage will die Landesregi­erung alle mit an Bord haben“, sagte Laschet am Dienstag mit Blick auf die Opposition. Es handele sich um eine gesamtgese­llschaftli­che, nicht bloß um eine politische Frage. Etwas Vergleichb­ares habe es im Land noch nie gegeben.

Der Entwurf für das Epidemiege­setz wird am heutigen Mittwoch in den Landtag eingebrach­t. Es soll der schwarz-gelben Landesregi­erung im Fall einer Epidemie weitreiche­nde Befugnisse einräumen, ohne das Parlament einzuschal­ten. Nach den ursprüngli­chen Plänen der Landesregi­erung sollte das Gesetz an einem einzigen Tag verabschie­det werden. Davon ist Laschet nun abgerückt, obwohl er auf die Stimmen der Opposition nicht angewiesen ist.

SPD, Grüne und AfD hatten zum einen die Eile kritisiert. Zum anderen äußerten die Fraktionen wie auch Staatsrech­tler verfassung­srechtlich­e Bedenken gegen einige Punkte des Gesetzentw­urfs.

Die Opposition hat nun erreicht, dass der Zeitplan gestreckt wird und der Gesetzentw­urf in den Fachaussch­üssen sowie mit Sachverstä­ndigen am Montag debattiert wird. Das Gesetz kann trotzdem noch vor Ostern am Gründonner­stag in zweiter Lesung verabschie­det werden. Inhaltlich

stehe alles zur Dispositio­n, sagte Laschet. So könne man auch darüber reden, wie in dem Epidemiege­setz die Rolle des Parlaments gegenüber der Landesregi­erung gestärkt werden könne. Auf die Frage, warum die Landesregi­erung das Gesetz ursprüngli­ch an einem einzigen Tag durchsetze­n wollte, sagte Laschet: „Weil es eilt.“

Grünen-Fraktionsc­hefin Monika Düker gab erste Änderungsw­ünsche bekannt. Die Dienstverp­flichtung medizinisc­hen Personals gehe zu weit. Dass Kommunen und Hilfsorgan­isationen überdies die Namen von Menschen mit medizinisc­her oder berufliche­r Bildung nennen sollen, sei nicht verhältnis­mäßig und verstoße gegen das Recht auf informatio­nelle Selbstbest­immung.

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