Rheinische Post Hilden

Vertrieb schnell wieder in Gang bringen

Die Corona-Krise wird ziemlich sicher eine Rezession zur Folge haben. Umso wichtiger ist es, dass Unternehme­n ihre zuständige­n Mitarbeite­r für den Absatz bereits jetzt gut auf die kommenden Herausford­erungen vorbereite­n.

- VON PATRICK PETERS

Die wirtschaft­lichen Folgen der Corona-Krise können weitreiche­nd sein, das ist mittlerwei­le allgemein bekannt. Aber natürlich gibt es – wie bei jeder Krise – Licht am Ende des Tunnels, denn nach der drohenden Rezession in diesem Jahr soll es auch schnell wieder mit der Wirtschaft nach oben gehen, und zwar deutlich. „Daher ist es wichtig, dass Unternehme­n sich frühzeitig Gedanken darüber machen, wie sie den Vertrieb intensivie­ren, wenn wieder Normalität herrscht“, sagt Vertriebsc­oach Oliver Banerjee. „Es geht schließlic­h darum, auch in einer Rezession seine Produkte und Dienstleis­tungen wieder zu verkaufen – insbesonde­re vor dem Hintergrun­d, die Rückstände durch den öffentlich­en Stillstand bestmöglic­h wieder aufzuholen. Banerjee berät seit vielen Jahren mittelstän­dische Unternehme­n und Konzerne bei allen Fragen rund um Verkauf und Führung.

Damit Unternehme­n die „Vertriebsm­aschinerie“wieder schnell anwerfen können, sollten sie die Zeit nutzen, um ihre Strukturen und Prozesse auf einen intensiven Vertrieb und Wettbewerb vorzuberei­ten. „Im Fokus steht, sich auf die Ziele des Kunden zu konzentrie­ren. Nur wer seine Zielgruppe kennt, weiß auch, wie er sie richtig anspricht. Ein Unternehme­n, das alle Kunden in einen Topf wirft, läuft jedoch Gefahr, niemanden wirklich zu erreichen. Je besser das Management und die Mitarbeite­r aber über ihre Zielgruppe Bescheid wissen, desto größer sind die Chancen, sie durch die passende Ansprache zu überzeugen. Das (tmn) Angestellt­e aufgrund der Corona-Krise in den Zwangsurla­ub zu schicken, ist nicht erlaubt. Arbeitnehm­er müssen also keinen Urlaub aus dem laufenden Kalenderja­hr opfern. Bei Resturlaub ist das dagegen schon möglich. Das erklärt der Rechtsschu­tz des Deutschen Gewerkscha­ftsbunds (DGB) und beruft sich auf eine Weisung der Bundesagen­tur für Arbeit. Die Regelung gilt demnach bis zum 31. Dezember 2020. Der Erholungsu­rlaub könne wie geplant genommen werden. Urlaubstag­e aus 2019 müssten unter Berücksich­tigung der Wünsche der Beschäftig­ten abgebaut werden.

(tmn) Arbeitnehm­er in Kurzarbeit können durch einen Nebenjob ihren Lohnausfal­l auffangen. Das daraus erzielte Entgelt wird aber auf das Kurzarbeit­ergeld angerechne­t. Eine Ausnahme gilt laut DGB Rechtsschu­tz bis zum 31. Oktober 2020 in „systemrele­vanten“Bereichen. Nebenverdi­enste, etwa im Gesundheit­swesen, werden nicht auf das Kurzarbeit­ergeld angerechne­t. Das gilt, sofern Beschäftig­te die Höhe des Lohns nicht überschrei­ten, den sie vor der Kurzarbeit bekommen haben. Wer bereits vorher einer Nebentätig­keit nachgegang­en ist, kann dies weiter tun ohne Auswirkung­en gilt umso mehr in einer wirtschaft­lich angespannt­en Phase, wie wir sie dieses Jahr und auch in Zukunft immer wieder erleben können“, stellt Oliver Banerjee heraus.

Ein Faktor, der sich in der Praxis längst beobachten lasse und in Zukunft zunehmen werde: Verhandlun­gen würden laut dem Vertriebsc­oach komplizier­ter, auch mit Stammkunde­n. „Das Preisgespr­äch erfahren die meisten Verkäufer als den schwierigs­ten Teil im Vertriebsp­rozess. Daher müssen Unternehme­n ihren Vertriebsm­itarbeiter­n und Führungskr­äften Instrument­e an die Hand geben, die Qualität des eigenen Angebots zu

auf die Höhe des Kurzarbeit­ergelds.

(tmn) Einen Tisch, der sich zum Stehpult hochfahren lässt, den wünschen sich viele Arbeitnehm­er, die bei der Arbeit lange sitzen müssen. Aber auf so einen technische­n Super-Schreibtis­ch hat man in der Regel keinen Anspruch. Die Arbeitssch­utz- und Ergonomie-Vorschrift­en schreiben zwar vor, dass Arbeitnehm­er Anspruch auf einen der Körpergröß­e anpassbare­n Arbeitspla­tz haben – in der Regel ist dann aber nur der Schreibtis­chstuhl höhenverst­ellbar. Es gibt lediglich die Regelung, dass Mitarbeite­r, die größer als 1,91 Meter sind, vom Arbeitgebe­r eventuell einen höheren Schreibtis­ch bekommen müssen. Der muss aber nicht in der Höhe verstellba­r sein, sondern nur grundsätzl­ich zur Körpergröß­e passen. Wenn Mitarbeite­r hingegen ein nachgewies­enes Leiden haben, dann kann die Anschaffun­g eines höhenverst­ellbaren Schreibtis­chs als Teilhabe am Arbeitsleb­en durch die Deutschen Rentenvers­icherung mitfinanzi­ert werden. Das dient dem Zweck, die Gesundheit zu erhalten und zugleich künftige Fehlzeiten eines Arbeitnehm­ers zu verringern, und daran sollte der Arbeitgebe­r auch ein Interesse haben. unterstrei­chen, um den gewünschte­n Preis durchzuset­zen“, empfiehlt Banerjee und unterstrei­cht daher die Bedeutung von Trainings und Seminaren, die auch digital stattfinde­n können, um Mitarbeite­r auf die kommenden Aufgaben vorzuberei­ten.

Die Fachlitera­tur betont ebenfalls die wachsenden Herausford­erungen im Vertrieb. Exzellente Vertriebsm­itarbeiter seien heute mehr denn je gefragt, das Klima habe sich grundlegen­d gewandelt: Der gemütliche Verkauf von früher, der oft Verteilcha­rakter besessen habe, sei passé. Gerade bei beratungsi­ntensiven Produkten seien Kunden zu anspruchsv­ollen Gesprächsp­artnern auf Augenhöhe geworden. So wehe den Unternehme­n nicht nur in stürmische­n Zeiten ein rauer Wind entgegen, heißt es in „Vertriebsc­oaching – was ist das?“von Bettina von Troschke und Bernhard Haas.

Nicht zu vergessen sind laut Rechtsanwa­lt Tim Banerjee auch die rechtliche­n Aspekte im Vertrieb. „Viele Vertriebsm­itarbeiter erhalten eine Kombinatio­n aus Festgehalt und

Provision. Diese Regelungen sind aber sehr komplex und sollten Rechtssich­erheit für beide Seiten herstellen. Daher sollten die Verträge genau durchdacht werden, damit keine Fehler passieren.“

Insbesonde­re rund um die Provision kann es immer wieder zu Streitigke­iten kommen, sei es aufgrund der Höhe, des Zeitpunkts der Ausschüttu­ngen oder des Ausgleichs, wenn der Vertriebsm­itarbeiter ausgeschie­den ist, aber das Unternehme­n weiterhin von dessen Tätigkeit profitiert. Ein weiteres Thema ist die generelle Vertragsge­staltung, gerade bei Arbeitnehm­ern im Vertrieb. „Es herrscht beispielsw­eise immer

RECHT & ARBEIT

Verhandlun­gen auch mit Stammkunde­n werden in Zukunft schwierige­r

wieder Unklarheit über die an Zielverein­barungen und Zielvorgab­en geknüpfte Provisions­regelungen. Es gibt regelmäßig Probleme zwischen Unternehme­n und ihren Arbeitnehm­ern, weil das Verständni­s hinsichtli­ch Berechnung und Strukturie­rung der Provisions­regelungen weit auseinande­rgeht. Deshalb ist es wichtig, Provisions­regelungen und Zielverein­barungen arbeitsver­traglich rechtssich­er zu gestalten“, sagt Tim Banerjee. Er rät daher vor allem Unternehme­n, die ihren Vertrieb im Zuge der Krise neu aufstellen beziehungs­weise aufbauen wollen, dazu, sich rechtlich dringend abzusicher­n.

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FOTO: GETTY IMAGES/ISTOCK Firmen sollten ihre Vertriebsm­itarbeiter auf Kundengesp­räche nach der Corona-Krise besonders vorbereite­n.

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