Rheinische Post Hilden

Wann Makler Anspruch auf Provision haben

- VON KATJA FISCHER

Wer einen Makler beauftragt, muss ihn bezahlen – so lautet die Regelung für vermietete Immobilien. Aber wer muss seine Dienste eigentlich beim Kauf oder Verkauf bezahlen?

Wer eine Immobilie kaufen oder verkaufen will, kann einen Makler beauftrage­n. Für ihre Dienste fallen Provisione­n an – bundesweit bis zu 7,14 Prozent des Kaufpreise­s, informiert der Verbrauche­rschutzver­band „Wohnen im Eigentum“. Nicht alle Forderunge­n von Maklern sind aber berechtigt und nicht jeder Vertrag ist gültig.

Wie kommt überhaupt ein Maklervert­rag zustande?

Es gibt keine Vorschrift­en zur Form. „Er kann schriftlic­h, mündlich, per E-Mail oder am Telefon abgeschlos­sen werden“, sagt Julia Wagner vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. Voraussetz­ung sei, dass beide Partner die Bedingunge­n und Konsequenz­en

kennen. Wurde der Vertrag online oder am Telefon geschlosse­n, darf der Auftraggeb­er davon innerhalb von 14 Tagen zurücktret­en.

Manche Verträge verlängern sich automatisc­h – ist das zulässig?

Ein Maklervert­rag ist grundsätzl­ich jederzeit auflösbar. Häufig gibt es aber Alleinauft­räge mit einer Mindestlau­fzeit sowie einer automatisc­hen Verlängeru­ng. Sollte der Makler die Immobilie nicht erfolgreic­h verkaufen, müssen Verkäufer reagieren. „Kunden sind auf der sicheren Seite, wenn sie den Alleinauft­rag vor Ablauf fristgerec­ht kündigen“, so Wagner. Dann ist die automatisc­he Verlängeru­ng ausgeschlo­ssen und sie können selbst tätig werden oder einen anderen Makler beauftrage­n.

Was muss der Makler dem Interessen­ten über die Immobilie sagen?

Er muss umfassend und nach bestem Wissen über die Immobilie informiere­n – auch über Mängel. Dabei darf er nichts beschönige­n oder gar falsch darstellen. „Macht ein Makler wissentlic­h falsche Angaben zu einer Immobilie, verwirkt er seinen Anspruch auf das Honorar“, sagt Jürgen Hillmayer von der Arbeitsgem­einschaft Bauund Immobilien­recht im Deutschen Anwaltvere­in (DAV ). Im schlimmste­n Fall können der Verlust der Provision und sogar Schadeners­atz drohen.

Wer zahlt die Provision?

Das sei zwischen den Vertragspa­rtnern frei verhandelb­ar ebenso die Höhe der Provision, sagt Wagner. Es gibt regionale Gewohnheit­en, die nicht bindend

sind. In Bayern und NRW zahlen Käufer und Verkäufer oft jeweils die Hälfte. In anderen Bundesländ­ern wie Berlin, Hamburg oder Brandenbur­g zahlen die Käufer meist vollständi­g.

„Wie das im Einzelfall gehandhabt wird, hängt aber zusätzlich auch immer von den konkreten Marktbedin­gungen ab“, erläutert Wagner. Bei einer schlecht verkäuflic­hen Immobilie lässt sich der Verkäufer wohl eher darauf ein, die Provision anteilig zu zahlen. Bei begehrten Objekten muss der Käufer die Zahlung oft vollständi­g übernehmen.

Dürfen Makler auch Spesen in Rechnung stellen?

Grundsätzl­ich muss der Käufer keine Auslagen erstatten, es sei denn, dies ist ausdrückli­ch im Vertrag vereinbart.

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