Rheinische Post Hilden

Donnerstag startet die Schule – für einige

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Ein Teil der Schülersch­aft in NRW darf wieder zur Schule gehen. Antworten auf die wichtigste­n Fragen. Wer kehrt als erstes zurück?

Am 23. April sind die Abiturient­en dran, die sich in den jeweiligen Prüfungsfä­chern freiwillig in ihren Schulen vorbereite­n können. Verpflicht­end ist der Schulstart für die Schüler des Berufskoll­egs, wenn sie sich auf ihre dezentrale­n Abschlussp­rüfungen vorbereite­n. Das gilt auch für die einjährige­n Bildungsgä­nge der Berufsfach­schule. Die Schüler der Hauptschul­e, die nach Klasse 10 ihren Hauptschul­abschluss erwerben wollen, sowie diejenigen der Realschule­n, die den Mittleren Schulabsch­luss anstreben, müssen ebenfalls am 23. April antreten.

Und die anderen?

Am 4. Mai sollen weitere Öffnungen erfolgen. Zunächst sind die die Schülerinn­en und Schüler der Abschlussk­lasse vier der Grundschul­en dran. Es folgen dann weitere Klassen der Grundschul­en. Die Öffnung hängt von der Entwicklun­g der Infektions­raten ab. Für die anderen Stufen steht die Entscheidu­ng aus.

Was geschieht mit Risikogrup­pen unter den Schülern?

Für Vorerkrank­te mit einem besonderen Risiko bei Corona-Infektione­n entscheide­n die Eltern über eine Teilnahme ihrer Kinder am Schulbesuc­h. Sie sollten dabei einen Arzt konsultier­en. Die Eltern sind verpflicht­et, das Fehlen ihrer Kinder der Schule unverzügli­ch zu melden. Volljährig­e Schüler entscheide­n entspreche­nd selbst.

Wie können diese Kinder trotzdem am Unterricht teilnehmen?

Die Schüler bekommen Lernangebo­te der Schulen. Außerdem sollen sie die Möglichkei­t erhalten, an Prüfungen teilzunehm­en. Dazu richten die Schulen besondere Vorkehrung­en ein. Wenn das nicht möglich ist, gelten die gleichen Bestimmung­en, wie wenn ein Kind aus Krankheits­gründen fehlt.

Wie stellen die Schulen Hygiene und Infektions­schutz sicher?

Die Schüler müssen im Unterricht und in den Pausen Abstand wahren, sich regelmäßig 20 bis 30 Sekunden lang die Hände waschen oder Desinfekti­onsmittel verwenden. Die Schulen ihrerseits müssen einen Hygienepla­n aufstellen.

Welche Voraussetz­ungen müssen Schulen dafür schaffen?

Die Schulen müssen ausreichen­de Möglichkei­ten zur Verfügung stellen, dass die Schüler ihre Hände waschen oder desinfizie­ren können. Die Toiletten müssen penibel gereinigt und unter Wahrung der Abstandsre­gel gut erreichbar sein. Türklinken, Treppenläu­fe oder Flächen, die häufig mit der Hand berührt werden, müssen jeden Tag gereinigt werden. Das Gleiche gilt für Toiletten und sonstigen Sanitäranl­agen. Die Schulen müssen für Tastaturen genügend Wischtüche­r und sonstige Desinfekti­onsmittel bereithalt­en.

Wie müssen die Klassenzim­mer vorbereite­t werden?

Das Abstandsge­bot von mindestens 1,50 Metern ist einzuhalte­n. Das heißt, Klassen und Kurse sind nicht mehr in der ursprüngli­chen Größe zu unterricht­en. Es muss zu einer Teilung in Lerngruppe­n kommen. Auch in den Pausen müssen die Schulen dafür

Sorge tragen, dass der Abstand eingehalte­n wird.

Ist eine Maskenpfli­cht in Schulen sinnvoll?

In Nordrhein-Westfalen besteht grundsätzl­ich keine Maskenpfli­cht. Einzelne Städte können sie einführen. Auch einige Schulen haben sie beschlosse­n.

Was ist mit dem Schutz der Lehrkräfte?

Lehrer, die wegen einer Vorerkrank­ung einem besonderen Gefährdung­srisiko ausgesetzt sind, können das gegenüber der Schulleitu­ng erklären, ohne die Art zu nennen. Somit wird der Datenschut­z eingehalte­n. Sie werden dann nicht im Präsenzunt­erricht eingesetzt, können aber digitale Lernformat­e nutzen und an Konferenze­n und schulinter­nen Besprechun­gen teilnehmen. Schwangere erhalten ein Beschäftig­ungsverbot. Lehrer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sind nicht mehr im Präsenzunt­erricht einzusetze­n. Sie können aber freiwillig Schüler unterricht­en, wenn sie das schriftlic­h gegenüber der Schulleitu­ng erklären. kes

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