Neue Maskenpflicht-Regelung ist rechtmäßig
DÜSSELDORF (arl) Die am 10. November neu gefasste Maskenpflicht für Düsseldorf ist rechtmäßig. Die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts lehnte am Mittwoch den Eilantrag einer Bürgerin ab. Die Allgemeinverfügung sieht vor, dass ein MundNasen-Schutz im Stadtzentrum, der Altstadt und dem Bahnhofsumfeld tagsüber getragen werden muss. Die Stadt war zuvor mit dem Versuch einer allgemeinen Maskenpflicht für das gesamte Stadtgebiet vor Gericht gescheitert.
Das Gericht sieht in der Neuregelung „eine hinreichend bestimmte als auch eine verhältnismäßige Schutzmaßnahme“, die dazu beitragen könne, die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Das Gericht würdigte die zeitliche und räumliche Begrenzung, außerdem hebt die Kammer hervor, dass auf den Einkaufsstraßen in der Innenstadt und der Altstadt damit zu rechnen ist, dass sich viele Menschen auf engem Raum befinden. Dadurch kann die Stadtverwaltung die Verfügung
rechtssicher begründen.
Die allgemeine Maskenpflicht war zuvor vom selben Gericht wegen handwerklicher Mängel gekippt worden. Die Richter bemängelten, dass die Regelungen dazu, wann Bürger die Maske abnehmen können, zu unbestimmt blieben. Die städtischen Juristen waren in der Neufassung auf Nummer sicher gegangen. Die Maskenpflicht begrenzt sich jetzt auf die Innenstadt, sogar Stadtteilzentren werden ausgenommen. Außerdem wurde sie mit einer zeitlichen Begrenzung versehen. Die Klägerin könnte Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht einlegen. Damit gelten folgende Maskenbereiche: Die Verfügung nennt einen großen Bereich in der Altstadt. Er beginnt im Norden an der Mühlenstraße und umfasst das Gebiet zwischen Rhein und Heinrich-Heine-Allee. Im Süden ist der Carlsplatz einbegriffen. In Stadtmitte gilt die Maskenpflicht für die Schadowstraße und für einen Bereich zwischen Berliner Allee und Kö.