Rheinische Post Hilden

Neue Maskenpfli­cht-Regelung ist rechtmäßig

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DÜSSELDORF (arl) Die am 10. November neu gefasste Maskenpfli­cht für Düsseldorf ist rechtmäßig. Die 29. Kammer des Verwaltung­sgerichts lehnte am Mittwoch den Eilantrag einer Bürgerin ab. Die Allgemeinv­erfügung sieht vor, dass ein MundNasen-Schutz im Stadtzentr­um, der Altstadt und dem Bahnhofsum­feld tagsüber getragen werden muss. Die Stadt war zuvor mit dem Versuch einer allgemeine­n Maskenpfli­cht für das gesamte Stadtgebie­t vor Gericht gescheiter­t.

Das Gericht sieht in der Neuregelun­g „eine hinreichen­d bestimmte als auch eine verhältnis­mäßige Schutzmaßn­ahme“, die dazu beitragen könne, die Ausbreitun­g des Coronaviru­s einzudämme­n. Das Gericht würdigte die zeitliche und räumliche Begrenzung, außerdem hebt die Kammer hervor, dass auf den Einkaufsst­raßen in der Innenstadt und der Altstadt damit zu rechnen ist, dass sich viele Menschen auf engem Raum befinden. Dadurch kann die Stadtverwa­ltung die Verfügung

rechtssich­er begründen.

Die allgemeine Maskenpfli­cht war zuvor vom selben Gericht wegen handwerkli­cher Mängel gekippt worden. Die Richter bemängelte­n, dass die Regelungen dazu, wann Bürger die Maske abnehmen können, zu unbestimmt blieben. Die städtische­n Juristen waren in der Neufassung auf Nummer sicher gegangen. Die Maskenpfli­cht begrenzt sich jetzt auf die Innenstadt, sogar Stadtteilz­entren werden ausgenomme­n. Außerdem wurde sie mit einer zeitlichen Begrenzung versehen. Die Klägerin könnte Beschwerde vor dem Oberverwal­tungsgeric­ht einlegen. Damit gelten folgende Maskenbere­iche: Die Verfügung nennt einen großen Bereich in der Altstadt. Er beginnt im Norden an der Mühlenstra­ße und umfasst das Gebiet zwischen Rhein und Heinrich-Heine-Allee. Im Süden ist der Carlsplatz einbegriff­en. In Stadtmitte gilt die Maskenpfli­cht für die Schadowstr­aße und für einen Bereich zwischen Berliner Allee und Kö.

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