Rheinische Post Hilden

Grund einer Kündigung im Arbeitszeu­gnis

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(tmn) Arbeitnehm­er haben grundsätzl­ich Anspruch auf ein Arbeitszeu­gnis. Was darin aber genau stehen soll, ist häufig Anlass für Streit. Wie sieht es zum Beispiel mit den Gründen für das Ende eines Arbeitsver­hältnisses aus?

Die Zeugnisreg­eln sind in Paragraf 109 der Gewerbeord­nung (GewO) festgelegt: „Das Zeugnis darf keine Merkmale oder Formulieru­ngen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtlic­he Aussage über den Arbeitnehm­er zu treffen“, heißt es dort. „Daraus schließt man, dass ein Zeugnis immer wohlwollen­d formuliert sein muss und einen Mitarbeite­r nicht an seinem berufliche­n Weiterkomm­en behindern darf“, erklärt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht.

Auf keinen Fall dürfe ein Arbeitgebe­r gegen den Willen des Arbeitnehm­ers den konkreten leistungs- oder verhaltens­bedingten Grund im Zeugnis aufnehmen, also warum ihm gekündigt wurde.

Wird im Zeugnis aber gar keine allgemeine Begründung für das Ende des Arbeitsver­hältnisses angegeben, kann das auch als Nachteil für den Arbeitnehm­er ausgelegt werden. In Fällen betriebsbe­dingter Kündigunge­n können Arbeitnehm­er hingegen verlangen, dass das auch so ins Zeugnis aufgenomme­n wird – womöglich sogar mit einer weiterführ­enden Erläuterun­g.

Einigen sich die Parteien in einem Kündigungs­streit vor Gericht auf einen Vergleich, so enthält das Arbeitszeu­gnis eine Formulieru­ng wie „Das Arbeitsver­hältnis endete im beiderseit­igen Einvernehm­en“. Der Fachanwalt rät, in einer Beendigung­svereinbar­ung immer die genaue Formulieru­ng zu den Gründen der Beendigung festzuhalt­en, die das Arbeitszeu­gnis abschließe­n soll.

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