Grund einer Kündigung im Arbeitszeugnis
(tmn) Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Was darin aber genau stehen soll, ist häufig Anlass für Streit. Wie sieht es zum Beispiel mit den Gründen für das Ende eines Arbeitsverhältnisses aus?
Die Zeugnisregeln sind in Paragraf 109 der Gewerbeordnung (GewO) festgelegt: „Das Zeugnis darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen“, heißt es dort. „Daraus schließt man, dass ein Zeugnis immer wohlwollend formuliert sein muss und einen Mitarbeiter nicht an seinem beruflichen Weiterkommen behindern darf“, erklärt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Auf keinen Fall dürfe ein Arbeitgeber gegen den Willen des Arbeitnehmers den konkreten leistungs- oder verhaltensbedingten Grund im Zeugnis aufnehmen, also warum ihm gekündigt wurde.
Wird im Zeugnis aber gar keine allgemeine Begründung für das Ende des Arbeitsverhältnisses angegeben, kann das auch als Nachteil für den Arbeitnehmer ausgelegt werden. In Fällen betriebsbedingter Kündigungen können Arbeitnehmer hingegen verlangen, dass das auch so ins Zeugnis aufgenommen wird – womöglich sogar mit einer weiterführenden Erläuterung.
Einigen sich die Parteien in einem Kündigungsstreit vor Gericht auf einen Vergleich, so enthält das Arbeitszeugnis eine Formulierung wie „Das Arbeitsverhältnis endete im beiderseitigen Einvernehmen“. Der Fachanwalt rät, in einer Beendigungsvereinbarung immer die genaue Formulierung zu den Gründen der Beendigung festzuhalten, die das Arbeitszeugnis abschließen soll.