Erpressungsversuch aus Neid
Ein 60-Jähriger wollte mit Drohungen an die Erbschaft seiner Nachbarin gelangen.
DÜSSELDORF (wuk) Aller belastenden Indizien zum Trotz hat sich ein 60-jähriger Hausmann am Montag vor dem Amtsgericht als unschuldig bezeichnet. Laut Anklage soll er aus Neid über die Erbschaft einer Nachbarin (47) in zwei Erpresserbriefen – auch mit dem Briefkopf „Moskau Inkasso“– fast 40.000 Euro von der Frau gefordert haben. Sonst würde sie „ihr blaues Wunder erleben“.
Textbausteine für die Drohbriefe waren später auf seinem Computer entdeckt worden. Doch der Angeklagte behauptete, er habe aus reiner Neugier die Briefe, die die Nachbarin angeblich im gemeinsam genutzten Keller versteckte, heimlich in seinen PC eingescannt und wieder zurückgelegt. Für die Richter waren das zu viele „Zufälle, die da zusammen kommen“.
Die Nachbarin hatte sich monatelang um einen kranken Senior im selben Wohnhaus in Unterbilk
gekümmert. Als dieser Ende 2019 starb, habe sie „nach seinem Wunsch“und mit seiner Vollmacht fast 70.000 Euro von ihm auf ein eigenes Konto umgebucht. Das sei dem Angeklagten ein Dorn im Auge gewesen, so die Anklage.
Deshalb habe er innerhalb von zwei Wochen jene Drohbriefe an die Frau verschickt: Erst forderte er demnach als angeblicher Freund des Toten unter dem Alias-Namen „Sven“die Hälfte des Erbes für sich, dann drohte er als „Moskau Inkasso“angeblich im Auftrag des ominösen Freundes, den Betrag notfalls auch nachts beizutreiben. „Ich hatte nachts schreckliche Angst, auch nur den Müll wegzubringen“, so die 47-Jährige im Zeugenstand.
Völlig verblüfft schien sie zudem von der Version, wonach sie ihre Post im Keller gehortet haben soll: „Warum sollte ich das tun?“Und doch bestritt der 60-Jährige weiter, dass er der Verfasser der Drohbriefe war. Das Amtsgericht war nach Prüfung aller Umstände jedoch von der Täterschaft dieses Angeklagten überzeugt – und verurteilte ihn allein für das Versenden der Drohbriefe zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.