Rheinische Post Kleve

Schloss Moyland: Richter schlägt gütliche Einigung vor

- VON LUDWIG KRAUSE

BEDBURG-HAU/DÜSSELDORF Zur Überraschu­ng einiger Beobachter hat das Landesarbe­itsgericht Düsseldorf gestern keine Entscheidu­ng im Rechtsstre­it um die künstleris­che Leitung des Museums Schloss Moyland verkündet, sondern eine gütliche Einigung vorgeschla­gen. Sollten die Parteien nicht innerhalb von zehn Tagen einem Verfahren unter Vermittlun­g eines Güterich- ters zustimmen, werde er ein Urteil verkünden, sagte der Vorsitzend­e Richter Alexander Schneider. Er ließ dabei erkennen, dass er die Befristung des Vertrages von Bettina Paust für rechtens ansehe. Ihre Rückverset­zung auf den früheren Posten diene aber niemandem. „Als Gewinner und Verlierer arbeitet man schlecht zusammen“, sagte Schneider. In jedem Fall stehe Paust laut Ver- trag die Stelle als Vize-Museumsdir­ektorin weiter zu.

„Ich muss den Inhalt des heutigen Termins erst einmal verarbeite­n und meine nächsten Schritte gut überlegen“, sagte Paust nach der Verhandlun­g. „Da werde ich erst ein bis zwei Tage drüber schlafen müssen.“Die 55Jährige leitet seit 2009 das Mu- seum Schloss Moyland. Ihr bis April 2016 befristete­r Direktoren-Vertrag war nicht verlängert worden. Paust wurde auf den Stellvertr­eterposten zurückvers­etzt, den sie vor 2009 bereits innehatte. Die Stiftung bestellte keine neue künstleris­che Leitung des Museums.

Paust klagte in erster Instanz am Arbeitsger­icht Wesel erfolgreic­h gegen ihre Rückverset­zung auf den Posten der Vize-Direktorin. Das Gericht urteilte damals, dass ihr Direk- toren-Arbeitsver­trag fortbesteh­e und die Befristung sie unangemess­en benachteil­ige. Dagegen war die Stiftung wiederum vor dem Landesarbe­itsgericht Düsseldorf in Berufung gegangen. Das scheint nun der Entscheidu­ng aus Wesel in der Tendenz nicht zu folgen, sondern der Stiftung recht zu geben.

Der Vorstandss­precher der Stiftung, Franz van Grinten, beklagte vor Gericht erneut seiner Ansicht nach schwache Besucherza­hlen. Das Gericht interessie­rte allerdings nicht die Besucherza­hl oder die Hängung der Werke, sondern ob die Befristung des Vertrages auf sieben Jahre rechtens war.

Sollte es nicht zu einer gütlichen Einigung, sondern zu einem Urteil kommen, muss das aber nicht das Ende des juristisch­en Streits bedeuten: Aufgrund des komplizier­ten Falles lasse er eine Revision am Bundesarbe­itsgericht in Erfurt zu, sagte Richter Alexander Schneider.

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