Facebook muss Konten Verstorbener nicht freigeben
BERLIN (dpa) Eltern haben keinen Anspruch auf Zugang zum Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes. Das entschied das Berliner Kammergericht in zweiter Instanz. Dabei lieferte es allerdings keine Antwort auf die grundsätzliche Frage, ob ein Facebook-Konto vererbbar sei, sondern verwies nur auf das Fernmeldegeheimnis als Grund. Die Eltern können noch vor den Bundesgerichtshof ziehen.
Geklagt hatte eine Mutter, deren Tochter 2012 an einem Berliner UBahnhof von einem einfahrenden Zug tödlich verletzt wurde. Die Eltern wollen klären, ob es sich um einen Suizid gehandelt haben könnte, und fordern von Facebook Zugang unter anderem zu den Chat-Nachrichten. Der US-Konzern verweigert dies und verweist dabei auch auf den Datenschutz. Von der Offenlegung von Nachrichten wären demnach auch andere Nutzer betroffen, die mit der damals 15-Jährigen gechattet hätten – in der Annahme, dass die Inhalte privat bleiben.
Über die Frage, ob ein FacebookAccount vererbbar sei, habe es gar nicht entscheiden müssen, erklärte das Gericht. Selbst wenn man davon ausgehe, dass dieser Account in das Erbe falle und die Erbengemeinschaft Zugang zu den Account-Inhalten erhalten müsse, stehe das Fernmeldegeheimnis nach dem Telekommunikationsgesetz entgegen, hieß es in der Mitteilung zu dem Urteil. Facebook begrüßte das Urteil. Man bemühe sich um eine Lösung, „die der Familie hilft und gleichzeitig die Privatsphäre Dritter schützt“. Stimme des Westens