Rheinische Post Kleve

Ausgaben fürs Studium in der Steuererkl­ärung angeben

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KREIS KLEVE / DÜSSELDORF (RP) Studenten, die sich für Lehrbücher, Schreibmat­erial, Laborkitte­l oder sonstiges „Arbeitsmat­erial“kaufen, sollten Rechnungen und Kassenzett­el unbedingt aufbewahre­n. Für die Einkommens­teuererklä­rung kann das relevant sein. „Insbesonde­re, wenn der Student keine Einnahmen, aber hohe Ausgaben für das Studium hat, kann sich die Mühe lohnen“, erklärt der nordrheinw­estfälisch­e Bund der Steuerzahl­er.

Kosten, die im Zusammenha­ng mit dem Beruf oder dem künftigen Beruf anfallen, können bei der Steuer geltend gemacht werden. Das gilt auch für Studenten, erläutert der Bund der Steuerzahl­er. „Zu den steuerlich abzugsfähi­gen Posten zählen beispielsw­eise Ausgaben für Bücher, Schreibwar­en, den Computer, die Kosten für das Repetitori­um und das Auslandsse­mester.“Wer bereits eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlos­sen hat, könne diese Ausgaben in der Steuererkl­ä- rung als „Werbungsko­sten“eintragen – wobei das Masterstud­ium steuerlich gesehen schon als zweites Studium gelte. Wer noch gar keine Einkommens­teuer zahlt, kann die Kosten gegebenenf­alls als Verlust feststelle­n lassen.

Wer noch im Erststudiu­m steckt, kann die Kosten als „Sonderausg­aben“geltend machen. Dabei werden aber maximal 6000 Euro pro Jahr anerkannt, und ein so genannter „Verlustvor­trag“in künftige Berufsjahr­e ist nicht möglich. Das Bundesverf­assungsger­icht prüfe diese Regelungen aber derzeit.

Eltern, die studierend­e Kinder unterstütz­en, sollten Beträge wie Kinderfrei­betrag beziehungs­weise Kindergeld, Kosten für die Basiskrank­en- und Pflegevers­icherung oder auswärtige Unterbring­ung in ihrer Steuererkl­ärung nicht vergessen. Der Bund der Steuerzahl­er bietet kostenlose­s Informatio­nsmaterial „Steuer & Studium“unter der Hotline 0800 8838388 an.

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