Rheinische Post Kleve

Möglichst früh in die Betrieben gehen

- VON SARAH THUST

Wer schon während des Studiums in einem Betrieb Fuß fasst, hat es beim Job-Einstieg leichter, sagen Berufsbera­ter.

KÖLN (dpa) Von wegen Elfenbeint­urm: Werkstuden­ten können die Theorie aus Seminar und Vorlesung gleich praktisch ausprobier­en – und haben es dadurch später oftmals leichter beim Berufseins­tieg. Denn anders als bei einem regulären Nebenjob geht es hier nicht nur darum, den Lebensunte­rhalt zu verdienen. Werkstuden­ten arbeiten meist mehr als nur ein paar Stunden pro Woche und vor allem in einem Job, der inhaltlich etwas mit ihrem Studienfac­h zu tun hat. Wir haben die wichtigste­n Fragen und Antworten zur Arbeit als Werkstuden­t zusammenge­tragen. Welcher Werkstuden­ten-Job ist der richtige? Werkstuden­ten sollten immer möglichst nah am Studienfac­h jobben, empfiehlt Stefan Grob vom Deutschen Studentenw­erk in Berlin. Im Idealfall knüpft man wertvolle Kontakte. „In einem Bewerbungs­gespräch kann man einen zukünftige­n Mitarbeite­r nie so gut kennenlern­en, wie wenn er einige Zeit im Unternehme­n gearbeitet hat“, sagt Benjamin Roos, Gründer des Personaldi­enstleiste­rs Studitemps. Wo gibt es Jobs für Werkstuden­ten? Jobangebot­e gibt es etwa an Schwarzen Brettern in den Hochschule­n, durch Mund-zu-MundPropag­anda, auf Internetpo­rtalen oder bei den studentisc­hen Arbeitsver­mittlungen der Studentenw­erke.

Wunschlose­s Unglück, folgenlose Bildungste­ilnahme, geistlosen Unsinn– das alles hat man schon mal erlebt. Aber sachgrundl­ose Befristung? Derartiges treibt selbst alte Hasen des Unibetrieb­s zur Verzweiflu­ng. Eigentlich sind befristete Arbeitsver­träge in einer zunehmend auf befristete Projektfin­anzierung angewiesen­en Hochschull­andschaft eine Selbstvers­tändlichke­it. Leider. An die Befristung­sregelunge­n des Wissenscha­ftszeitver­tragsgeset­zes– auch so ein administra­tives Wortmonste­r – hat man sich auch schon gewöhnen müssen. Dort ist geregelt, dass wissenscha­ftliche Mitarbeite­r in der Regel nicht länger als sechs Jahre vor und noch einmal sechs Brauche ich einen Arbeitsver­trag? Ja. In jedem Fall sollten Studierend­e auf einen schriftlic­hen Arbeitsver­trag bestehen, rät Stefan Grob vom Deutschen Studentenw­erk. Darin sollten die Anzahl der wöchentlic­hen Stunden und die Höhe des Verdiensts festgehalt­en werden. Was steht einem Werkstuden­ten zu? Auch für Studenten gelten natürlich die gesetzlich­en Mindeststa­ndards für Lohnhöhe, Arbeitszei­ten, Beginn und Ende der Beschäftig­ung. „Für Studierend­e gilt beispielsw­eise der gesetzlich­e Mindestloh­n von 8,84 Euro genauso wie der Anspruch auf Erholungsu­rlaub und Entgeltfor­tzahlung im Krankheits­fall“, sagt Manuela Conte, Bundesjuge­ndsekretär­in beim Deutscher Gewerkscha­ftsbund (DGB). Jahre nach der Promotion befristet beschäftig­t werden dürfen. Das soll Mitarbeite­r vor sogenannte­n Kettenbefr­istungen schützen. Weil es aber nicht genügend unbefriste­te Stellen gibt, bedeutet es faktisch: Schutz vor Befristung durch Entlassung. So stellt man sich ein zeitge-

Wie viel Arbeit darf sein? Wichtig ist vor allem, dass das Studium die Hauptsache bleibt. Dann müssen Werkstuden­ten keine Sozialvers­icherungsb­eiträge zahlen. Das heißt: Sie dürfen insgesamt nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. „Ausnahmen von der 20-Stunden-Regelung – etwa in der vorlesungs­fernen Zeit, in Abendstund­en und an den Wochenende­n – sind immer mit der Krankenkas­se zu besprechen“, rät Grob. Wie viel darf ein Werkstuden­t verdienen? Werkstuden­t kann man unabhängig vom monatliche­n Verdienst sein. Für viele Studierend­e gibt es aber trotzdem Obergrenze­n: Mit Bafög gilt beispielsw­eise eine Hinzuver- mäßes Arbeitsrec­ht für Hochschule­n vor!

Glückliche­rweise gibt es aber auch noch ein allgemeine­s Teilzeitun­d Befristung­sgesetz. Danach liegt ein Sachgrund für die Befristung vor, wenn „der betrieblic­he Bedarf an der Arbeitslei­stung nur vorübergeh­end besteht“. Klingt einfach, ist aber hochkompli­ziert. Denn was das genau heißt, ist nicht immer so klar, wie etwa bei einer zeitlich befristete­n Schwangers­chaftsvert­retung. Hinzu kommen feinsinnig­e Unterschei­dungen in Daueraufga­ben und vorübergeh­ende Aufgaben (ist beispielsw­eise die Entwicklun­g neuer eLearning-Plattforme­n nicht eigentlich eine Daueraufga­be?). Oder die Frage, ob ein Wissenscha­ft- dienstgren­ze von 450 Euro pro Monat. Auch wer in der Krankenkas­se der Eltern familienve­rsichert ist, darf monatlich nicht mehr als 450 Euro mit einem Minijob verdienen. Wie falle ich als Werkstuden­t auf? Wer seinem Arbeitgebe­r über das Studium hinaus treu bleiben will, sollte ein paar Regeln beachten. Bei Werkstuden­ten zählen Motivation, gute Ideen und Verlässlic­hkeit, sagt Personaler Benjamin Roos. Wer Einsatz zeigt, bekomme aber oft schnell anspruchsv­ollere Jobs. Zudem sollte der Arbeitgebe­r mit dem Werkstuden­ten planen können: Mit Ausnahme der Prüfungsze­iten sollte er daher mindestens zwölf, besser 16 Stunden pro Woche zur Verfügung stehen.

Sachgrundl­os befristet

ler, der auch Service-Aufgaben (zum Beispiel die Beratung von Studierend­en) übernimmt, eher als wissenscha­ftlicher oder als Verwaltung­smitarbeit­er anzusehen ist. Man darf sogar „sachgrundl­os befristen“– aber nur unter sehr bestimmten, eigentlich fast nie vorliegend­en Bedingunge­n. Die sachgrundl­ose Befristung führt in der Hochschulp­raxis dann auch oft zur gerichtlic­h verordnete­n Entfristun­g, also zur erfolgreic­hen Klage auf Dauerbesch­äftigung. Ähnlich verzwickt ist sonst wohl nur die Diskussion über die anlasslose Vorratsdat­enspeicher­ung. INFO Professor Heiner Barz lehrt an der Heinrich-Heine-Universitä­t Düsseldorf.

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