Alles über einen Kamm
Ab Januar 2018 sollen Fonds anders besteuert werden als bisher. Die Investmentsteuerreform, die Anfang kommenden Jahres in Kraft tritt, soll für mehr Steuergerechtigkeit sorgen, ist aber vor allem eines: kompliziert. Was Anleger wissen sollten.
Am 1. Januar 2018 tritt die Reform der Investmentbesteuerung, kurz InvStRefG, in Kraft. Das Gesetz betrifft insbesondere Aktienfonds, Mischfonds und Immobilienfonds und hält einige Neuerungen bereit, die Anleger wissen sollten.
Die Grundidee der Steuerreform lautet, dass die neue Besteuerung einfacher und gerechter sein soll. Diesem Grundsatz folgend, werden ab Januar 2018 alle Fonds anhand einer einheitlichen jährlichen Pauschale besteuert. Auf alle nicht befreiten Erträge zahlen Anleger dann 26,375 Prozent Abgeltungssteuer inklusive Solidaritätszuschlag. Bei manchen Anlegern kommt noch die Kirchensteuer dazu.
Auf diese Art wurden bislang nur Auslandsfonds, zum Beispiel Produkte aus Luxemburg, besteuert. Eine steuerliche Schlechterstellung von Fonds aus dem EU-Ausland widerspricht jedoch europäischem Recht. Im Zuge der Reform werden nun inländische und ausländische Fonds gleich behandelt. Es spielt auch keine Rolle mehr, um welche Art von Fonds es sich handelt und ob sie Dividenden ausschütten. So müssen etwa Investment- fonds, synthetische und physische ETFs jenseits des Freibetrags künftig jährlich Abgeltungssteuer abführen. Die Steuern werden automatisch vom Fondsvermögen abgezogen. Eine komplette Steuerstundung bis zum Verkauf ist nicht mehr möglich.
Dahinter steckt die vielleicht wichtigste Neuerung der Reform, nämlich der Zeitpunkt der Besteuerung. Bislang wurden Gewinne erst dann besteuert, wenn Anleger ihre Fondsanteile verkauft haben. Die einfache Rechnung lautet bisher: Besteuert wird die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis. Entsteht dabei ein Verlust, kann dieser steuerlich geltend gemacht werden.
Das wird sich nun ändern. Ab kommendem Jahr werden Kursgewinne beim Verkauf von Wertpapieren und ausgeschüttete Dividenden schon auf Fondsebene besteuert. Das bedeutet, dass Gewinne, die das Fondsmanagement mit dem verwalteten Vermögen erzielt, zeitnah besteuert werden und nicht erst beim Verkauf von Fondsanteilen durch den Anleger.
Ein Effekt der neuen Methodik: Ausschüttende und thesaurierende Fonds – also Fonds, die Dividenden nicht an die Anleger ausschütten, sondern in den Fonds reinvestieren – werden während der Haltedauer steuerlich unterschiedlich belastet, beim Verkauf jedoch wieder gleichgestellt. Theoretisch jedenfalls. Praktisch hat die neue Besteuerung aber einen weiteren Effekt, der nicht unterschätzt werden darf: Das Fondsvolumen wird fortwährend steuerlich belastet. Es steht also durchschnittlich weniger Investitionskapital zur Verfügung, da der Staat nicht nur beim Verkauf von Fondsanteilen, sondern laufend an Erträgen mitverdient.
Eine weitere Neuerung betrifft Fonds, die vor dem Jahr 2009 aufgelegt wurden, und Investitionen in diese Fonds, die vor 2009 getätigt wurden. Hier wurde der Altbestandschutz aufgehoben. Bislang galt: Wer vor 2009 in einen Fonds investiert hatte, konnte jederzeit Anteile verkaufen, ohne die Gewinne versteuern zu müssen. Damit ist es ab 2018 vorbei. Ab Januar werden solche Investitionen wie alle anderen behandelt und Gewinne besteuert.
Immerhin gibt es für Sparer in diesen Fällen einen Freibetrag von 100.000 Euro. Die Besteuerung soll vor allem solche Fonds treffen, die damals speziell für vermögende Anleger aufgelegt wurden.
Auch beim Thema Immobilien hat der Gesetzgeber alte Zöpfe abgeschnitten: Gewinne aus der Veräußerung von in Deutschland gelegenen Immobilien sind auf Fondsebene demnächst auch dann steuerpflichtig, wenn die Haltefrist von zehn Jahren abgelaufen ist.
Bislang konnten Anleger die Quellensteuer auf ausländische Dividenden auf die Abgeltungssteuer anrechnen. Damit ist es ab Januar vorbei. Dafür sind bei Fonds mit einem Aktienanteil von über 50 Prozent ab 2018 pauschal 30 Prozent der Erträge steuerfrei. Zu diesen steuerfreien Erträgen zählen Dividenden und der Verkaufserlös. Der Effekt: So werden Dividenden auf Ebene des Fonds künftig stärker besteuert, bei hohen Kursgewinnen überwiegt jedoch die steuerliche Entlastung der Kursgewinne. Bei Mischfonds sind 15 Prozent der Erträge steuerfrei.
Das Bundesfinanzministerium führt mit der Reform einen sogenannten Basiszins ein. Das ist eine Art virtueller Mindestzins. Damit verbunden ist eine Vorabpauschale, die vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen. Das hat den Effekt, dass Anleger Steuern zahlen, selbst wenn der Fonds keine Erträge erzielt hat. Immerhin wird beim Verkauf von Fondsanteilen geprüft, ob tatsächlich Erträge erzielt wurden. Die vorab geleisteten Steuerzahlungen werden dann angerechnet.