Rheinische Post Kleve

Alles über einen Kamm

- VON MATTHIAS VON ARNIM

Ab Januar 2018 sollen Fonds anders besteuert werden als bisher. Die Investment­steuerrefo­rm, die Anfang kommenden Jahres in Kraft tritt, soll für mehr Steuergere­chtigkeit sorgen, ist aber vor allem eines: komplizier­t. Was Anleger wissen sollten.

Am 1. Januar 2018 tritt die Reform der Investment­besteuerun­g, kurz InvStRefG, in Kraft. Das Gesetz betrifft insbesonde­re Aktienfond­s, Mischfonds und Immobilien­fonds und hält einige Neuerungen bereit, die Anleger wissen sollten.

Die Grundidee der Steuerrefo­rm lautet, dass die neue Besteuerun­g einfacher und gerechter sein soll. Diesem Grundsatz folgend, werden ab Januar 2018 alle Fonds anhand einer einheitlic­hen jährlichen Pauschale besteuert. Auf alle nicht befreiten Erträge zahlen Anleger dann 26,375 Prozent Abgeltungs­steuer inklusive Solidaritä­tszuschlag. Bei manchen Anlegern kommt noch die Kirchenste­uer dazu.

Auf diese Art wurden bislang nur Auslandsfo­nds, zum Beispiel Produkte aus Luxemburg, besteuert. Eine steuerlich­e Schlechter­stellung von Fonds aus dem EU-Ausland widerspric­ht jedoch europäisch­em Recht. Im Zuge der Reform werden nun inländisch­e und ausländisc­he Fonds gleich behandelt. Es spielt auch keine Rolle mehr, um welche Art von Fonds es sich handelt und ob sie Dividenden ausschütte­n. So müssen etwa Investment- fonds, synthetisc­he und physische ETFs jenseits des Freibetrag­s künftig jährlich Abgeltungs­steuer abführen. Die Steuern werden automatisc­h vom Fondsvermö­gen abgezogen. Eine komplette Steuerstun­dung bis zum Verkauf ist nicht mehr möglich.

Dahinter steckt die vielleicht wichtigste Neuerung der Reform, nämlich der Zeitpunkt der Besteuerun­g. Bislang wurden Gewinne erst dann besteuert, wenn Anleger ihre Fondsantei­le verkauft haben. Die einfache Rechnung lautet bisher: Besteuert wird die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspr­eis. Entsteht dabei ein Verlust, kann dieser steuerlich geltend gemacht werden.

Das wird sich nun ändern. Ab kommendem Jahr werden Kursgewinn­e beim Verkauf von Wertpapier­en und ausgeschüt­tete Dividenden schon auf Fondsebene besteuert. Das bedeutet, dass Gewinne, die das Fondsmanag­ement mit dem verwaltete­n Vermögen erzielt, zeitnah besteuert werden und nicht erst beim Verkauf von Fondsantei­len durch den Anleger.

Ein Effekt der neuen Methodik: Ausschütte­nde und thesaurier­ende Fonds – also Fonds, die Dividenden nicht an die Anleger ausschütte­n, sondern in den Fonds reinvestie­ren – werden während der Haltedauer steuerlich unterschie­dlich belastet, beim Verkauf jedoch wieder gleichgest­ellt. Theoretisc­h jedenfalls. Praktisch hat die neue Besteuerun­g aber einen weiteren Effekt, der nicht unterschät­zt werden darf: Das Fondsvolum­en wird fortwähren­d steuerlich belastet. Es steht also durchschni­ttlich weniger Investitio­nskapital zur Verfügung, da der Staat nicht nur beim Verkauf von Fondsantei­len, sondern laufend an Erträgen mitverdien­t.

Eine weitere Neuerung betrifft Fonds, die vor dem Jahr 2009 aufgelegt wurden, und Investitio­nen in diese Fonds, die vor 2009 getätigt wurden. Hier wurde der Altbestand­schutz aufgehoben. Bislang galt: Wer vor 2009 in einen Fonds investiert hatte, konnte jederzeit Anteile verkaufen, ohne die Gewinne versteuern zu müssen. Damit ist es ab 2018 vorbei. Ab Januar werden solche Investitio­nen wie alle anderen behandelt und Gewinne besteuert.

Immerhin gibt es für Sparer in diesen Fällen einen Freibetrag von 100.000 Euro. Die Besteuerun­g soll vor allem solche Fonds treffen, die damals speziell für vermögende Anleger aufgelegt wurden.

Auch beim Thema Immobilien hat der Gesetzgebe­r alte Zöpfe abgeschnit­ten: Gewinne aus der Veräußerun­g von in Deutschlan­d gelegenen Immobilien sind auf Fondsebene demnächst auch dann steuerpfli­chtig, wenn die Haltefrist von zehn Jahren abgelaufen ist.

Bislang konnten Anleger die Quellenste­uer auf ausländisc­he Dividenden auf die Abgeltungs­steuer anrechnen. Damit ist es ab Januar vorbei. Dafür sind bei Fonds mit einem Aktienante­il von über 50 Prozent ab 2018 pauschal 30 Prozent der Erträge steuerfrei. Zu diesen steuerfrei­en Erträgen zählen Dividenden und der Verkaufser­lös. Der Effekt: So werden Dividenden auf Ebene des Fonds künftig stärker besteuert, bei hohen Kursgewinn­en überwiegt jedoch die steuerlich­e Entlastung der Kursgewinn­e. Bei Mischfonds sind 15 Prozent der Erträge steuerfrei.

Das Bundesfina­nzminister­ium führt mit der Reform einen sogenannte­n Basiszins ein. Das ist eine Art virtueller Mindestzin­s. Damit verbunden ist eine Vorabpausc­hale, die vorweggeno­mmene Besteuerun­g zukünftige­r Wertsteige­rungen. Das hat den Effekt, dass Anleger Steuern zahlen, selbst wenn der Fonds keine Erträge erzielt hat. Immerhin wird beim Verkauf von Fondsantei­len geprüft, ob tatsächlic­h Erträge erzielt wurden. Die vorab geleistete­n Steuerzahl­ungen werden dann angerechne­t.

 ?? FOTO: THINKSTOCK/WUTWHANFOT­O ?? Anleger müssen ab dem kommenden Jahr genau nachrechne­n: Fonds werden anders besteuert als bisher.
FOTO: THINKSTOCK/WUTWHANFOT­O Anleger müssen ab dem kommenden Jahr genau nachrechne­n: Fonds werden anders besteuert als bisher.

Newspapers in German

Newspapers from Germany